Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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sle allen von demselben in Unserem Namen 
zu treffenden Anordnungen und Einrichtun- 
gen Folge leisten werden. 
Wir sezen dabei fest, daß saͤmtliche Staats- 
diener und Beauite vor der Hand sich der 
thaͤtigen Fortsezung der ihnen zugewiesenen 
Verrichtungen nach dem bisherigen Geschaͤfts- 
gange provisorisch in der Art widmen, daß. 
sle den öffentlichen Dienst in allen Zweigen 
stchern, das Wohl der Unterthanen unun- 
terbrochen besorgen, und Unseres serneren. 
Vertrauens würdig bleiben. 
Zu Urkunde dessen haben Wir gegen- 
wärtiges Patent allerhöchst eigenhändig voll- 
zogen, und Unser königliches Insiegel bei- 
drucken lassen. 
So geschehen und gegeben in Unserer 
Haupt= und Residenzstadt München den drei- 
bigsten Monatstag April im Jahre Eintau- 
send achthundert uud sechszehn, Unserer k- 
niglichen Regierung im Eilften. 
(L. S.) 
Marx Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen vellechichsten Befehl! 
r General Sekretär 
one Baumüller. 
Besizergreifungs Patent 
für die an Baiern übergehenden Fuldaischen. 
Aemter: 
Wir Maximilian Josexb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern.. 
Enebieten Allen und Jeden, welche dieses 
lesen, oder lesen hören, Unsere Gnade un 
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Unsern Gruß, und fuͤgen denselben zu 
wissen: 
Da in Folge eines zwischen Uns und 
Seiner Majestaͤt dem Kaiser von Oester- 
reich abgeschlossenen Vertrages die ehema- 
lig Fuldaischen Aemter Hammelburg mit 
Tulba und Saleck, Brückenau mit Mo###- 
ten, jenes von Weyhers mit Ausnahme der 
Orte Melters und Hattenroth, so wie der 
Theil des Amtes Bieberstein, welcher die 
Orte Barten, Brand, Dirges, Findlos, Lieb- 
hardes, Melperz, Oberbernhardt mit Stein= 
bach, Saifferz mit Thaiden begreift, alle diese 
Bezirke, so wie sie von Seiner kaiserlich 
und königlich apostolischen Majesiche besessen 
worden sind, mit allen Eigenrhums, und 
Souveränicé Rechten dem Kenigreiche 
Baiern und Unserem königlichen Hause über- 
wiesen worden, und demselben auf ewige 
Zeiten zugehören sollen, so haben Wir nun- 
mehr beschlossen, von diesen Landestheilen, 
und ihren Zugehörungen und Zuständigkei- 
ten Besiz nehmen zu lassen, und Unsere 
Regierung darin angutreten. 
Wir thun dieses Krafe des gegenwär- 
tigen Patents“, und verlangen von sämtli- 
chen Unterthanen und Einwohnern, wessen 
Standes und Würde sie immer seyn ms- 
gen, insbesonders der Gelstlichkeit, dem 
Adel, den Civil und Militär Bediensteten, 
und den Magistraturen, daß sie sich Unse- 
rer Regierung unterwerfeu, und die ihnen 
nunmehr gegen Uns als ihren rechtmäßigen 
König und Landesherrn obliegenden Pflich- 
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