Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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ihren  Dienst  unentgeltlich  als  ein  Ehrenamt,  erhalten  übrigens  bei  amtlichen  Reisen
dieselbe  Vergütung  wie  die  Geschwornen.
Artikel  15.

Die  Civilkammern  verhandeln  und  beschließen  in  der  Besetzung  mit  5  rechtsgelehrten
  Richtern  einschließlich  des  Vorsitzenden.  Bei  der  Verhandlung  und  Entscheidung
  von  Handelssachen  treten  an  die  Stelle  von  zweien  jener  5  Richter  zwei  dem  Kaufmannsstande
  angehörige  Schöffen.

Außer  der  nothwendigen  Zahl  können  (abgesehen  von  dem  Fall  des  Art.  367,  Abs.  2
der  Civilprozeßordnung)  weitere  Gerichtsmitglieder  an  der  Fassung  der  Beschlüsse  in
einzelnen  Rechtsstreitigkeiten  sich  nicht  betheiligen.

Den  Civilkammern  liegt  ob:

1)  die  Verhandlung  und  Entscheidung  in  erster  Instanz  in  denjenigen  bürgerlichen
Streitsachen,  welche  nicht  zur  Competenz  der  Ortsgerichte,  der  Oberamtsgerichte
oder  des  Obertribunals  gehören  (Art.  15.  17—20  der  Civilprozeßordnung),  oder
welche  an  die  Kreisgerichtshöfe  durch  Prorogation  gebracht  werden  (Art.  24  der
Civilprozeßordnung),

2)  die  Verhandlung  und  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  in  denjenigen  von  den
Oberamtsgerichten  entschiedenen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  die  Hauptsumme
der  Beschwerde  100  fl.  übersteigt  (Civilprozeßordnung  Art.  653.  654);

3)  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  Nichtigkeitsklagen  gegen  Erkenntnisse  der
Oberamtsgerichte  (Civilprozeßordnung  Art.  735.  896);

4)  die  Behandlung  aller  weiteren  Geschäfte,  welche  außer  den  bürgerlichen  Streitsachen
  bisher  zur  Zuständigkeit  der  Civil=  und  Pupillen-Senate  der  Kreisgerichtshöfe
  gehört  haben.

Artikel  16.

Bezüglich  der  Besetzung  und  des  Geschäftskreises  der  Ehegerichte  gelten  bis  auf  Weiteres
  die  bisherigen  Vorschriften  für  die  ehegerichtlichen  Senate  der  Kreisgerichtshöfe.
Der  Regierung  steht  es  zu.  vorerst  die  Behandlung  der  Ehesachen  bei  den  bereits  bestehenden
  Ehegerichten  zu  belassen.

Artikel  17.
Ueber  Besetzung  und  Verrichtungen  der  Raths=  und  Anklagekammern  und