Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsbliatt. 
  
XXXI. Stück. München, Samstag den 14. September 1816. 
Arlerhöchste Verordnung. 
  
Die Organisation der Regierung für das ko- 
nigliche Gebiet am linken Rheinufer be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben beschlossen fuͤr die Verwaltung 
Unseres Gebietes am linken Rheinufer eine 
eigene obere VerwaltungsStelle unter der 
Benennung einer Regierung zu errichten. 
Indem Wir diese oberste Behoͤrde als 
unmittelbares Organ Unsers Ministeriums 
fuͤr alle Geschaͤftszweige mit alleiniger Aus- 
nahme der Gegenstaͤnde des Kriegswesens 
hiemit anordnen, ertheilen Wir uͤber den 
Geschäftskreis, die Bildung und den Ge- 
schäftsgang dieser Unserer Regierung fol- 
gende Bestimmungen: 
I. Wirkungskreis. 
G. 1. 
Der Wirkungskreis der Reglerung um- 
faßt: 
A. Alle Zweige der Polizei und der inne- 
ren Administration. 
B. Die Finanz Verwaltung. 
G. 2. 
A. Die Gegenstände der innern Ver- 
waltung begreifen: 
1. Die Hoheits Verhälenisse, und zwar: 
a) Die Aufsicht auf die Landeo Grenzen und 
die Bewahrung Unserer Gerechesame ge- 
gen benachbarte Sraaten; 
b) die Behandlung der Aus= und Einwan- 
derungen, und der Nachsteuer Sachen; 
c) die Gegenstände, welche auf die Landes- 
Verfassung Bezug haben. 
2. Die Handhabung und Verwaltung 
der höheren Polizei, vorzüglich durch stete 
Aufsicht auf die Geschäftsführung der Unter- 
und Mittel Behörden. 
In dieser Hinsicht liegt ihr ob: 
a) Die Sorge für die Erhaltung der öf- 
fentlichen Sicherheit, zu deren Aufrecht- 
haltung sie über die Anwendung der 
Gendarmerie und der National Garde zu 
verfügen hat, somit die Leitung des Paß- 
wesens, Aufsicht auf Gefängnisse; 
b) die Gesundheits Polizei, vorzüglich die 
Aufücht auf das ärztliche Personale; 
Pc)die Sorge für Erhaltung des Verms- 
gens= und Nahrungs Standes der Ein- 
wohner, durch Maßregeln gegen Unglucks- 
salle; Einrichtung einer Brand Assecuranz; 
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