Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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a)  daß  dieselbe  auf  Individuen,  welche  nur  als  Reisende  im  eigentlichen  Sinne  anzusehen
  seien,  keine  Anwendung  leide  und  daß  ebenso

b)  die  auf  der  Wanderschaft  begriffenen  ausländischen  Handwerksgesellen,  welche  gültige,
  von  ihrer  heimathlichen  Obrigkeic  ausgestellte  Wanderbücher  besitzen,  zur  Beibringung
von  Heimathscheinen  der  Regel  nach  nicht  anzuhalten  seien.  Nur  wenn  dieselben  entweder
  in  Verhälenisse  rreten,  welche  die  Absicht  andeuten,  einen  bleibenden  Aufenthalr  im
Lande  zu  nehmen,  oder  wenn  in  ihrem  Wanderbuche  die  Dauer  der  Güleigkeit  desselben
niche  näher  ausgedrückt,  seic  dessen  Ausstellung  aber  ein  Zeitraum  von  drei  Jahren  verstrichen
  ist,  sollen  auch  sie,  falls  der  Aufenthaltsbewilligung  an  sich  nicht  polizeiliche  Gründe
entgegenstehen,  zur  Beibringung  eines  Heimarhscheins  angehalten  werden.

Die  Königl.  Sächsische  Staarsregierung  ist  nun  zwar,  nachdem  diese  Verfügungen
zu  ihrer  Kenneniß  gelangt  waren,  alsbald  bemühr  gewesen,  die  Königl.  Preußische  Regierung
zu  einer  Modification  derselben  in  Beziehung  auf  das  Königreich  Sachsen  hauptsächlich  aus
dem  Grunde  zu  vermögen,  weil  die  Annahme,  als  ob  in  Sachsen  der  zeitweilige  Aufenthalt
  eines  Ausländers  von  Beibringung  eines  Heimarhsreverses  abhängig  gemacht  werde,
in  der  diesseitigen  Gesetzgebung  keinen  Stützpunke  finde,  und  man  hat,  um  die  mit  der
consequenten  Handhabung  des  Preußischer  Seits  angenommenen  rincips  für  die  beiderseirigen
  Unterrhanen  unverkennbar  verbundenen  Unzuträglichkeiten  soviel  möglich  zu  vermeiden,
  zuletzt  namentlich  in  Vorschlag  gebracht,  daß  die  Maaßregel  des  Erforderns  von  Heimathscheinen
  zum  Behuf  einer  temporären  Aufenthaltsgestactung  gegenseitig  in  keinem  Falle
auf  Personen  in  unselbstständigen  Verhälenissen  und  insbesondere  nicht  auf  alle  diejenigen
  angewender  werden  möchte,  die,  weil  sie  zu  einer  der  im  §  8  der  Convention  vom
urn  tesr1820  benannten  Karegorien  gehören  und  so  lange  dieß  der  Fall  ist,  auch  durch
längere  Zeit  fortgesetzten  Aufenchalt  ein  Wohnsitzrecht  ohnehin  niche  erwerben  können.

Nachdem  jedoch  die  Königl.  Preußische  Regierung  aus  Gründen,  die  von  der  Verschiedenheir
  der  in  Sachsen  und  Preußen  über  die  Niederlassung  von  Ausländern  bestehenden
  innern  Gesetzgebung  entlehnt  worden  sind,  sich  gegenwärtig  außer  Stande  erklärt  har,
ihrer  Seits  auf  den  obgedachten  Vorschlag  einzugehen,  so  ist  hierdurch,  um  nicht  die  diesseitigen
  Unterthanen  im  Königreiche  Preußen  einer  ungleichen  Behandlung  ausgesetze  zu  sehen,
die  Norhwendigkeit  herbeigeführt  worden,  die  hinsichtlich  des  Erforderns  von  Heimathscheinen
  von  Sächsischen  Unterchanen  im  Königreiche  Preußen  bestehenden  Grundsätze  nunmehr
auch  in  Beziehung  auf  den  zeitweiligen  Aufenthalt  Preußischer  Unterthanen  in  Sachsen  in
Anwendung  treten  zu  lassen.

Zu  dem  Ende  wird  andurch  mit  Allerhöchster  Genehmigung  folgendes  verordnet:
1)  Sämmrliche  Ortspolizeibehörden  haben  hinführo  und  bis  auf  weitere  Anordnung
solchen  Unterthanen  des  Königreichs  Preußen,  die  sich,  es  sei  zu  welchem  Zwecke
es  wolle,  zeitweise  im  hiesigen  Staate  aufhalcen  wollen,  den  Aufenthale  nur  gegen

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