805
Kapitel 2.
Von der Verwalung des Armen Ver-
- mögens.
Die Verwaltung der Wohlthätigkeits=
Seistungen, deren Stock niemals angegrif,
sen und geschmälert werden soll,, gehöre nicht
in den unmittelbaren Wirkungskreis der Ar-
menpflegen, sondern wird von den hiezu
aufgestellten besondern Verwaltern einswei-
len noch besorgt, die bis auf Weiters als
Mieglieder in die Pflegschaften eintreten.
Hingegen eignen sich zur unmittelbaren Ver-
waltung durch die Armenpflegen die jährli-
chen Ertragnisse der freiwilligen und Pflicht-
Beitraͤge, so wie andrer nicht zum Stif-
tungs Fonde gehörigen Zuftüsse. Diese Ver-
waltung umfaßt folgende vier Haup#e Geschaf-
te: die Herstellung der jährlichen Voranschlä-
ge, die Erhebung der Einnahmen und de-
ren Verwendung und Verrechnung.
Artikel 65.
Der Voranschlag für die Armenpflege
seder Gemeinde und jedes Bezirks wird, mit
Räcksicht auf alle Bedürfnisse sowohl der Ar-
beirs= als der Verpflegungs= und Allmosen-
Anstalten, und nach einer wahrscheinlichen
Vorberechnung der Einnahmen entworfen.
Die Grundlage des Voranschlags ist die Ar-
men Beschreibung.
Artikel b6.
Was die Erhebung der Zuflüsse zu den
Armenpflegen betrifft, so stellen die Pflege-
Räthe und Ausschüsse besondere Einnehmer
—. —
806
entweder aus eigener Mitte auf, oder sie
waͤhlen solche aus der uͤbrigen Zahl der Ein-
wohner.
Arlikel 67.
Die Verwendung der Einnahmen ist im
Allgemeinen bedingr durch den Zweck der Pfles
gen selbst und durch löhere Geneh# igung.
Kein Theil des Einkommens darf feemdarti-
gen Zwecken gewidmet, kein Ansasz der ge-
nehmigten Voranschläge willkührlich über-
schritten, keine neue Ausgabe gemacht wer-
den, die nicht durch allgemeine Vorschriften
oder besondere Bevollmächrigung gebilliget
ist. Auch soll bei der Verwendung ein ge,
rechtes und wohlbemessenes Verhältniß zwi-
schen den Bedücfaissen der verschiedenen An-
stalten der Armenpflegen, so wie zwischen
den Bedürfnissen verschiedener Klassen von
Armen und Einzelnen derselben beebach-
tet, und nicht die Einen gegen die Andern
in Vor= oder Nachtheil gesetzt werden.
Artikel 68.
Die Einwohner liefern, was sie gesam-
melt, an den Säkelmeister ab, der ebenfalls
aus der Mitte der Plege Rithe und Aus-
schüsse bestellt, oder von diesen aus den übri-
gen Einwohnern gewählt wird. Einnehmer
und Säkelmeister können in einer und der
nämlichen Person bestehen. Auch kann der
Armen Säkel von einer Stiftungs, oder Ge-
meinde Verwalcung, niemals aber von einer
Polizei= oder Gerichtsbehörde geführt wer-
den. Der Slkelmeister darf keine Ausgabe
leisten ausser auf allgemeine oder besondere