Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Kapitel 2. 
Von der Verwalung des Armen Ver- 
- mögens. 
Die Verwaltung der Wohlthätigkeits= 
Seistungen, deren Stock niemals angegrif, 
sen und geschmälert werden soll,, gehöre nicht 
in den unmittelbaren Wirkungskreis der Ar- 
menpflegen, sondern wird von den hiezu 
aufgestellten besondern Verwaltern einswei- 
len noch besorgt, die bis auf Weiters als 
Mieglieder in die Pflegschaften eintreten. 
Hingegen eignen sich zur unmittelbaren Ver- 
waltung durch die Armenpflegen die jährli- 
chen Ertragnisse der freiwilligen und Pflicht- 
Beitraͤge, so wie andrer nicht zum Stif- 
tungs Fonde gehörigen Zuftüsse. Diese Ver- 
waltung umfaßt folgende vier Haup#e Geschaf- 
te: die Herstellung der jährlichen Voranschlä- 
ge, die Erhebung der Einnahmen und de- 
ren Verwendung und Verrechnung. 
Artikel 65. 
Der Voranschlag für die Armenpflege 
seder Gemeinde und jedes Bezirks wird, mit 
Räcksicht auf alle Bedürfnisse sowohl der Ar- 
beirs= als der Verpflegungs= und Allmosen- 
Anstalten, und nach einer wahrscheinlichen 
Vorberechnung der Einnahmen entworfen. 
Die Grundlage des Voranschlags ist die Ar- 
men Beschreibung. 
Artikel b6. 
Was die Erhebung der Zuflüsse zu den 
Armenpflegen betrifft, so stellen die Pflege- 
Räthe und Ausschüsse besondere Einnehmer 
—. — 
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entweder aus eigener Mitte auf, oder sie 
waͤhlen solche aus der uͤbrigen Zahl der Ein- 
wohner. 
Arlikel 67. 
Die Verwendung der Einnahmen ist im 
Allgemeinen bedingr durch den Zweck der Pfles 
gen selbst und durch löhere Geneh# igung. 
Kein Theil des Einkommens darf feemdarti- 
gen Zwecken gewidmet, kein Ansasz der ge- 
nehmigten Voranschläge willkührlich über- 
schritten, keine neue Ausgabe gemacht wer- 
den, die nicht durch allgemeine Vorschriften 
oder besondere Bevollmächrigung gebilliget 
ist. Auch soll bei der Verwendung ein ge, 
rechtes und wohlbemessenes Verhältniß zwi- 
schen den Bedücfaissen der verschiedenen An- 
stalten der Armenpflegen, so wie zwischen 
den Bedürfnissen verschiedener Klassen von 
Armen und Einzelnen derselben beebach- 
tet, und nicht die Einen gegen die Andern 
in Vor= oder Nachtheil gesetzt werden. 
Artikel 68. 
Die Einwohner liefern, was sie gesam- 
melt, an den Säkelmeister ab, der ebenfalls 
aus der Mitte der Plege Rithe und Aus- 
schüsse bestellt, oder von diesen aus den übri- 
gen Einwohnern gewählt wird. Einnehmer 
und Säkelmeister können in einer und der 
nämlichen Person bestehen. Auch kann der 
Armen Säkel von einer Stiftungs, oder Ge- 
meinde Verwalcung, niemals aber von einer 
Polizei= oder Gerichtsbehörde geführt wer- 
den. Der Slkelmeister darf keine Ausgabe 
leisten ausser auf allgemeine oder besondere
	        
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