889
Anleitung zur Arbeit als nothwendig
ersch int;
3) Personen, welche gleichfalls in Kraft
des Straf Gesezbuches und in Folge ge-
richtlicher Erkennenisse und Auträge
der ordentlichen Polizei Aufsicht unter-
worfen worden sind, aber sich dersel-
ben entziehen, die dargebotenen Ge-
legenheiten zu ehrlichem Erwerbe ver-
schmáhen, und sich einer Lebensart er-
geben, die mit Rechtlichkeit und Ord-
nung nicht bestehen kann.
Artikel 3.
Wenn Personen, die in ein Zwangs
Arbeitshaus geeignet und reif sind, zugleich
Vergehen verüben, welche gerichtliche Ge-
sängnißstrase zu Folge haben, so soll diese
Srrafe vorzugsweise in einem Zwangs Arbeits-
hause bestanden werden, und es soll durch
die Zuerkennung derselben das polizeiliche
Ermessen niche ausgeschlossen seyn: ob mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Umstän=
de und auf die Dauer des schon zuerkann-
ten und im alsbaldigen Vollzuge nicht auf-
zuhaltenden Gefängnisses, noch eine ver-
hältnißmäßige weitere Verwahrung in einer
ZwangsArbeitsanstalt statt finde?
Artikel 1.
Alte beute von 60 Jahren und darü-
ber, dann Kinder, Jungen und Dirnen
unter 15 Jahren sind zur Aufnahme in die
Zwangs Arbeitshäuser nicht geignet; es wire
denn, daß sie nach mehrfach erlittenen Zu-
rechtweisungen und Bestrafungen einen Cha-
rakter von der dussersten Gefährlichkeit für
800
die Sicherheit der Personen und des Ei-
genthums bewiesen hätten, wogegen die or-
dentliche Dolizei Aufsicht einen zureichenden
Schuz zu gewähren nicht mehr vermechte.
Auch weit in der Schwangerschaft vor-
gerückte Weibopersenen und mit langwierigen
oder ansteckenden Krankheiten und schweren
Leibesgebrechen behaftete Leute sind von der
Ausfnahme auzgeschlossen, und anderwärts
mit Sorge für ihre nöthige Verpflegung un-
terzubringen.
Artikel 5.
Säuglinge werden zwar, so lange es nach
ärztlichem Gurdünbken rähhlich ist, den in die
Zwange Arbeitshäuser gebrachten Müttern be-
lassen; andere Kinder der daselbst verwahrten
Aelrern aber werden nach der Verordnung
gegen die Bertler und Landstreicher Artikel 6
und 10 bis 42. behandelt.
Titel lII.
Von der Dauer der Verwahrung in den
Zwangs Arbeitehäusern.
Artikel 6.
Die geringste Dauer der polizeilichen Ver-
wahrung in einem Zwan)gs Arbeitshause soll
auf vier Menate; die höchste ordentliche Dauer
aber auf ein Jahr festnesezt werden.
Artikel 7.
Vor dem Auslaufe der zuerkanten Dauer
werden zur anderweiten Unterkunft und OPflege
diejenigen Verwahrten entlassen, welche von
langwierigen Krankheiten oder von bleibenden
Leibesgebrechen befallen und dadurch zur Arbeit
untüchtig werden.