Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Anleitung zur Arbeit als nothwendig 
ersch int; 
3) Personen, welche gleichfalls in Kraft 
des Straf Gesezbuches und in Folge ge- 
richtlicher Erkennenisse und Auträge 
der ordentlichen Polizei Aufsicht unter- 
worfen worden sind, aber sich dersel- 
ben entziehen, die dargebotenen Ge- 
legenheiten zu ehrlichem Erwerbe ver- 
schmáhen, und sich einer Lebensart er- 
geben, die mit Rechtlichkeit und Ord- 
nung nicht bestehen kann. 
Artikel 3. 
Wenn Personen, die in ein Zwangs 
Arbeitshaus geeignet und reif sind, zugleich 
Vergehen verüben, welche gerichtliche Ge- 
sängnißstrase zu Folge haben, so soll diese 
Srrafe vorzugsweise in einem Zwangs Arbeits- 
hause bestanden werden, und es soll durch 
die Zuerkennung derselben das polizeiliche 
Ermessen niche ausgeschlossen seyn: ob mit 
Rücksicht auf die Beschaffenheit der Umstän= 
de und auf die Dauer des schon zuerkann- 
ten und im alsbaldigen Vollzuge nicht auf- 
zuhaltenden Gefängnisses, noch eine ver- 
hältnißmäßige weitere Verwahrung in einer 
ZwangsArbeitsanstalt statt finde? 
Artikel 1. 
Alte beute von 60 Jahren und darü- 
ber, dann Kinder, Jungen und Dirnen 
unter 15 Jahren sind zur Aufnahme in die 
Zwangs Arbeitshäuser nicht geignet; es wire 
denn, daß sie nach mehrfach erlittenen Zu- 
rechtweisungen und Bestrafungen einen Cha- 
rakter von der dussersten Gefährlichkeit für 
800 
die Sicherheit der Personen und des Ei- 
genthums bewiesen hätten, wogegen die or- 
dentliche Dolizei Aufsicht einen zureichenden 
Schuz zu gewähren nicht mehr vermechte. 
Auch weit in der Schwangerschaft vor- 
gerückte Weibopersenen und mit langwierigen 
oder ansteckenden Krankheiten und schweren 
Leibesgebrechen behaftete Leute sind von der 
Ausfnahme auzgeschlossen, und anderwärts 
mit Sorge für ihre nöthige Verpflegung un- 
terzubringen. 
Artikel 5. 
Säuglinge werden zwar, so lange es nach 
ärztlichem Gurdünbken rähhlich ist, den in die 
Zwange Arbeitshäuser gebrachten Müttern be- 
lassen; andere Kinder der daselbst verwahrten 
Aelrern aber werden nach der Verordnung 
gegen die Bertler und Landstreicher Artikel 6 
und 10 bis 42. behandelt. 
Titel lII. 
Von der Dauer der Verwahrung in den 
Zwangs Arbeitehäusern. 
Artikel 6. 
Die geringste Dauer der polizeilichen Ver- 
wahrung in einem Zwan)gs Arbeitshause soll 
auf vier Menate; die höchste ordentliche Dauer 
aber auf ein Jahr festnesezt werden. 
Artikel 7. 
Vor dem Auslaufe der zuerkanten Dauer 
werden zur anderweiten Unterkunft und OPflege 
diejenigen Verwahrten entlassen, welche von 
langwierigen Krankheiten oder von bleibenden 
Leibesgebrechen befallen und dadurch zur Arbeit 
untüchtig werden.
	        
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