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Evangelische Landeskirche — sie erfolgt
durch die staatliche und kirchliche Behörde
unter Zulassung der Klage vor dem O#b.).
Privateigentümern von Rünstlerisch oder historisch
wertvollen Bauwerken können eventuell
im Wege des Enteignungsverfahrens Beschränkungen
auferlegt werden (s. Verhandlungen
des Vierten Tages für Denbmaldpflege, 1903,
S. 11; s. auch wesgen der Beschränkungen, die
den Besitzern der Oldenburg, einer vorgeschichtlichen
Befestigungsanlage von erheblichem
Denkmalswerte, im Wege des Enteignungsverfahrens
auferlegt sind, die Bemerkhungen
im Staatshaushalt 1901 Anlage Bd. 2 Nr. 21
zu Kap. 14 Tit. 217, die im Landtage nicht beanstandet
sind). Eine wesentliche Veränderung
in der Verwaltung der Denkmalspflege ist dadurch
herbeigeführt, daß das G. über die
Dotation der Provinztalverbände vom 8. Juli
1875 (GS. 497) § 4 Ziff. 6 den Provinzialverbänden
die Sorge für die Unterhaltung der
Denkmäler übertrug. Dieselben haben sich
zunächst der Inventarisierung der Denkmäler
angenommen (s. die Lbersichten über den
Stand derselben im U ZBl. 1895, 383 und
1897, 637) und im einzelnen für die Erhaltung
der Denkmäler mehr oder minder große
Summen aufgewendet. Um die ganze Tätigkeit
durch eine feste Organisation zu stützen,
wurde eine Provinzialkommission gewählt,
der als sachverständiger Berater ein Provinzialkonservator
beigegeben ist. Letzterer erhält
zugleich die staatliche Anerkennung als „örtliches
Organ und Delegierter des Konservators
der Kunstdenkmäler zu Berlin“ (AOrder vom
19. Nov. 1891 — UZBl. 1892, 391 — und
Ubersichten über die Organisationen im U Z Bl.
1896 S. 392, 508). Der Provinzialkonservator
soll insbesondere bei der Beräußerung, Veränderung
oder Wiederherstellung eines Denkmals
gehört, bei Aufstellung der Bauprogramme
beteiligt, zu örtlichen Besichtigungen zugezogen
werden (Erl. vom 6. Mai 1904 — U 3BlI. 482).
Besondere Vorschriften bestehen über Funde
von Altertümern, Nachgrabungen (U.Zl. 1886,
176; 1887 S. 156, 159, 326, 452, 609; 1888
S. 149 ff., 502 f.; 1893, 302). Ein besonderes
durch staatliche Unterstützung begründetes
publizistisches Organ „Die Denkmalpflege“
(Berlin bei Wilhelm Ernst & Sohn, 1899 ff.)
dient der praktischen und wissenschaftlichen
Förderung dieser Interessen. Seit 1900 finden
alljährlich besondere Kongresse für Denkmalpflege
statt, beschicht von Vertretern der
Regierungen, der Provinzialverbände, der
großen Kommunen, wissenschaftlichen Vereine,
besucht von Architehten, Kunstgelehrten uff.
(. die Verhandlungen, erschienen im Druck bei
Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin 1900 ff).
Departementschef s. Minister.
Departementstierärzte sind die veterinärtechnischen
Berater der Regierungspräsidenten
und haben gewisse ihnen in der Seuchengesetzgebung
übertragene Befugnisse als Obergutachter
in seuchenpolizeilichen Angelegenheiten
auszuüben. Auch sind ihnen in den Ausführungsbestimmungen
zum Fleischbeschaugesetze
gewisse selbständige technische Aufgaben überwiesen
(Vorsitz in den Prüfungskommissionen
Departementschef — Depotgesetz.
für Fleischbeschauer und technische Aufsicht über
die tierärztlichen Fleischbeschauer usw.). Ein
D. hat eine veterinärtechnische Hilfsarbeiterstelle
im M'(L. inne. Mit Ausnahme der
nebenamtlich verwalteten Departementstierarztstelle
für die hohenzoll. Lande sind die
D. etatsmäßig angestellte vollbesoldete Beamte,
denen aber mit Genehmigung des Regierungspräsidenten
die Ausübung der tierärztlichen
Praxis gestattet ist. Nach dem AE.
vom 25. Juni 1905 (GS. 253) sind die D. den
technischen Mitgliedern der Regierungen mit
dem Range der Räte 5. Klasse und dem Stimmrechte
der Regierungsassessoren beizuzählen (s.
Plenum der Regierungen). Sie Bönnen,
sofern sie sich in ihrer Stellung bewährt haben,
den Charakter „Veterinärrat“, und sofern sie
diesen Charakter mindestens zehn Jahre besitzen,
den persönlichen Rang der Räte 4. Klasse erhalten.
Dieser Rangklasse darf jedoch nicht
mehr als die Hälfte der D. angehören. Endlich
Können einzelne Veterinärräte, die den Rang
der Räte 4. Klasse mindestens zehn Jahre besitzen,
in besonderen Fällen durch die Verleihung
des Charakters als „Geh. Veterinärrat"
ausgezeichnet werden. Neun von den D.
sind nebenamtlich Mlitglieder der Provinzialmedizinalkollegien
und führen als solche den
Titel „Beterinärassessor“. Mit wenigen Ausnahmen
verwalten die D. nebenamtlich auch
RKreistierarztstellen #. Kreistierärzte).
Deportation. I. Ob die D., d. h. die Verbringung
der zu Freiheitsstrafen Verurteilten
in ein von der Heimat entferntes Land zur
Verbüßung der Strafe und zum Verbleiben
auch nach verbüßter Strafe, ein zwechmäßiges
Strafmittel sei, ist zwar unter den Vertretern
der Strafrechtswissenschaft seit langem sehr
streitig. In neuerer Zeit geht jedoch die überwiegende
Meinung dahin, daß sie aus den
verschiedensten Gründen durchaus abzulehnen
sei. In Deutschland besteht sie nicht.
II. Verschieden hiervon ist die sog. freiwillige
D., bei der es sich darum handelt, den besseren
Elementen unter den Verurteilten, nachdem sie
in der Heimat ihre Strafe verbüßt haben, die
Auswanderung in eine Kolonie oder in ein
sonst geeignetes fremdes Land, weil sie hier
leichter als in der Heimat ein neues Leben
beginnen können, ermöglichen, ihnen namentlich
seitens der Gefängnisvereine (s. Strafgefangene
ID die Mittel zu einer solchen
uswanderung zu gewähren. Vgl. hierzu die
Bestimmungen über die Fürsorge für entlassene
Gefangene, die sich ins Ausland begeben
wollen, vom 5. Nov. 1902 (MWBl. 231).
Depositalangelegenheiten s. Hinterle-Lgungsordnung.
Depositenbanken s. Banken und Bankwesen.
Depotgesetz. Unter den Handelsgeschäften
(l. d.), insbesondere den Bankiergeschäften, d. i.
den regelmäßig von Bankiers gewerbsmäßig
betriebenen Geschäften, hat erhebliche Bedeutung
das Depotgeschäft: die Ubernahme von
Wertpapieren, Geld und Kostbarkeiten gegen
Vergütung (meist eine in Bruchteilen von
Taufendsteln des NMominalwertes berechnete
Provision) entweder zu einfacher Aufbewah-