Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Evangelische  Landeskirche  —  sie  erfolgt
durch  die  staatliche  und  kirchliche  Behörde
unter  Zulassung  der  Klage  vor  dem  O#b.).
Privateigentümern  von  Rünstlerisch  oder  historisch
  wertvollen  Bauwerken  können  eventuell
im  Wege  des  Enteignungsverfahrens  Beschränkungen
  auferlegt  werden  (s.  Verhandlungen
des  Vierten  Tages  für  Denbmaldpflege,  1903,
S.  11;  s.  auch  wesgen  der  Beschränkungen,  die
den  Besitzern  der  Oldenburg,  einer  vorgeschichtlichen
  Befestigungsanlage  von  erheblichem
Denkmalswerte,  im  Wege  des  Enteignungsverfahrens
  auferlegt  sind,  die  Bemerkhungen
im  Staatshaushalt  1901  Anlage  Bd.  2  Nr.  21
zu  Kap.  14  Tit.  217,  die  im  Landtage  nicht  beanstandet
  sind).  Eine  wesentliche  Veränderung
in  der  Verwaltung  der  Denkmalspflege  ist  dadurch
  herbeigeführt,  daß  das  G.  über  die
Dotation  der  Provinztalverbände  vom  8.  Juli
1875  (GS.  497)  §  4  Ziff.  6  den  Provinzialverbänden
  die  Sorge  für  die  Unterhaltung  der
Denkmäler  übertrug.  Dieselben  haben  sich
zunächst  der  Inventarisierung  der  Denkmäler
angenommen  (s.  die  Lbersichten  über  den
Stand  derselben  im  U  ZBl.  1895,  383  und
1897,  637)  und  im  einzelnen  für  die  Erhaltung
der  Denkmäler  mehr  oder  minder  große
Summen  aufgewendet.  Um  die  ganze  Tätigkeit
  durch  eine  feste  Organisation  zu  stützen,
wurde  eine  Provinzialkommission  gewählt,
der  als  sachverständiger  Berater  ein  Provinzialkonservator
  beigegeben  ist.  Letzterer  erhält
zugleich  die  staatliche  Anerkennung  als  „örtliches
  Organ  und  Delegierter  des  Konservators
der  Kunstdenkmäler  zu  Berlin“  (AOrder  vom
19.  Nov.  1891  —  UZBl.  1892,  391  —  und
Ubersichten  über  die  Organisationen  im  U  Z  Bl.
1896  S.  392,  508).  Der  Provinzialkonservator
soll  insbesondere  bei  der  Beräußerung,  Veränderung
  oder  Wiederherstellung  eines  Denkmals
  gehört,  bei  Aufstellung  der  Bauprogramme
beteiligt,  zu  örtlichen  Besichtigungen  zugezogen
werden  (Erl.  vom  6.  Mai  1904  —  U  3BlI.  482).
Besondere  Vorschriften  bestehen  über  Funde
von  Altertümern,  Nachgrabungen  (U.Zl.  1886,
176;  1887  S.  156,  159,  326,  452,  609;  1888
S.  149  ff.,  502  f.;  1893,  302).  Ein  besonderes
durch  staatliche  Unterstützung  begründetes
publizistisches  Organ  „Die  Denkmalpflege“
(Berlin  bei  Wilhelm  Ernst  &  Sohn,  1899  ff.)
dient  der  praktischen  und  wissenschaftlichen
Förderung  dieser  Interessen.  Seit  1900  finden
  alljährlich  besondere  Kongresse  für  Denkmalpflege
  statt,  beschicht  von  Vertretern  der
Regierungen,  der  Provinzialverbände,  der
großen  Kommunen,  wissenschaftlichen  Vereine,
besucht  von  Architehten,  Kunstgelehrten  uff.
(.  die  Verhandlungen,  erschienen  im  Druck  bei
Wilhelm  Ernst  &  Sohn,  Berlin  1900  ff).
Departementschef  s.  Minister.
Departementstierärzte  sind  die  veterinärtechnischen
  Berater  der  Regierungspräsidenten
und  haben  gewisse  ihnen  in  der  Seuchengesetzgebung
  übertragene  Befugnisse  als  Obergutachter
  in  seuchenpolizeilichen  Angelegenheiten
auszuüben.  Auch  sind  ihnen  in  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  Fleischbeschaugesetze
gewisse  selbständige  technische  Aufgaben  überwiesen
  (Vorsitz  in  den  Prüfungskommissionen

 

Departementschef  —  Depotgesetz.

für  Fleischbeschauer  und  technische  Aufsicht  über
die  tierärztlichen  Fleischbeschauer  usw.).  Ein
D.  hat  eine  veterinärtechnische  Hilfsarbeiterstelle
  im  M'(L.  inne.  Mit  Ausnahme  der
nebenamtlich  verwalteten  Departementstierarztstelle
  für  die  hohenzoll.  Lande  sind  die
D.  etatsmäßig  angestellte  vollbesoldete  Beamte,
  denen  aber  mit  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten
  die  Ausübung  der  tierärztlichen
  Praxis  gestattet  ist.  Nach  dem  AE.
vom  25.  Juni  1905  (GS.  253)  sind  die  D.  den
technischen  Mitgliedern  der  Regierungen  mit
dem  Range  der  Räte  5.  Klasse  und  dem  Stimmrechte
  der  Regierungsassessoren  beizuzählen  (s.
Plenum  der  Regierungen).  Sie  Bönnen,
sofern  sie  sich  in  ihrer  Stellung  bewährt  haben,
den  Charakter  „Veterinärrat“,  und  sofern  sie
diesen  Charakter  mindestens  zehn  Jahre  besitzen,
den  persönlichen  Rang  der  Räte  4.  Klasse  erhalten.
  Dieser  Rangklasse  darf  jedoch  nicht
mehr  als  die  Hälfte  der  D.  angehören.  Endlich
Können  einzelne  Veterinärräte,  die  den  Rang
der  Räte  4.  Klasse  mindestens  zehn  Jahre  besitzen,
  in  besonderen  Fällen  durch  die  Verleihung
  des  Charakters  als  „Geh.  Veterinärrat"
  ausgezeichnet  werden.  Neun  von  den  D.
sind  nebenamtlich  Mlitglieder  der  Provinzialmedizinalkollegien
  und  führen  als  solche  den
Titel  „Beterinärassessor“.  Mit  wenigen  Ausnahmen
  verwalten  die  D.  nebenamtlich  auch
RKreistierarztstellen  #.  Kreistierärzte).

Deportation.  I.  Ob  die  D.,  d.  h.  die  Verbringung
  der  zu  Freiheitsstrafen  Verurteilten
in  ein  von  der  Heimat  entferntes  Land  zur
Verbüßung  der  Strafe  und  zum  Verbleiben
auch  nach  verbüßter  Strafe,  ein  zwechmäßiges
Strafmittel  sei,  ist  zwar  unter  den  Vertretern
der  Strafrechtswissenschaft  seit  langem  sehr
streitig.  In  neuerer  Zeit  geht  jedoch  die  überwiegende
  Meinung  dahin,  daß  sie  aus  den
verschiedensten  Gründen  durchaus  abzulehnen
sei.  In  Deutschland  besteht  sie  nicht.

II.  Verschieden  hiervon  ist  die  sog.  freiwillige
D.,  bei  der  es  sich  darum  handelt,  den  besseren
Elementen  unter  den  Verurteilten,  nachdem  sie
in  der  Heimat  ihre  Strafe  verbüßt  haben,  die
Auswanderung  in  eine  Kolonie  oder  in  ein
sonst  geeignetes  fremdes  Land,  weil  sie  hier
leichter  als  in  der  Heimat  ein  neues  Leben
beginnen  können,  ermöglichen,  ihnen  namentlich
  seitens  der  Gefängnisvereine  (s.  Strafgefangene
  ID  die  Mittel  zu  einer  solchen

uswanderung  zu  gewähren.  Vgl.  hierzu  die
Bestimmungen  über  die  Fürsorge  für  entlassene
Gefangene,  die  sich  ins  Ausland  begeben
wollen,  vom  5.  Nov.  1902  (MWBl.  231).

Depositalangelegenheiten  s.  Hinterle-Lgungsordnung.


Depositenbanken  s.  Banken  und  Bankwesen.


Depotgesetz.  Unter  den  Handelsgeschäften
(l.  d.),  insbesondere  den  Bankiergeschäften,  d.  i.
den  regelmäßig  von  Bankiers  gewerbsmäßig
betriebenen  Geschäften,  hat  erhebliche  Bedeutung
  das  Depotgeschäft:  die  Ubernahme  von
Wertpapieren,  Geld  und  Kostbarkeiten  gegen
Vergütung  (meist  eine  in  Bruchteilen  von
Taufendsteln  des  NMominalwertes  berechnete
Provision)  entweder  zu  einfacher  Aufbewah-