Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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3  fuͤr  einen  Kahn,  der  über  12  Last  traͤgt..  .  20  Sgr.  —  Pf.
b)  -1  bis  12  Last  trägt.  .......  10.—-c)--
  -  -  *  1  Last  traͤgt  ........  5  —=Wenn

  Fahrzeuge  zu  a.  und  b.  nur  theilweise
und  zwar  bis  zu  10  Zentnern  beladen  oder  entfrachtet
  werden,  so  wird  nur  die  Hälfte  der
Sie,  also  beziehungsweise  10  und  5  Sgr.  er-4)

  für  jeden  mit  Mauer=  oder  Feldsteinen  beladenen  Kahn,

welcher  am  Ufer  ausladttt.  15  —  .=5)
  für  alles  —7  Holz,  das  vom  Ufer  abgefahren  wird,
vom  Stcck  1  60  -
0)  für  eine  Klafter  Brennholz  von  108  Kubikf.  1  3
7)  für  ein  Schock  Bretter,  welche  an  dem  Ufer  ausgeladen
werreen  ...  ...  5  -Ê-  —  -
8)  fuͤr  ein  Schock  Bohlen,  welche  an  dem  Ufer  ausgeladen
weren.  10  —  =
9)  für  ein  Schock  Latten,  welche  an  dem  Ufer  ausgeladen
werden.  1  —.

Von  den  Fahrzeugen,  welche  die  Hölzer  zu  5.  bis  9.
beionführen  wird  ein  Ufergeld  nicht  weiter  eroben


B.  an  Hafengeld
für  die  Ueberwinterung  von  Stromfahrzeugen:
a.  von  unbeladenen:
1)  von  einem  Fahrzeuge  von  einer  halben  bis  einschließlich

  5  Last  Tragfahigkeit  .  .  ..  —  Rthlr.  10  Sgr.
D  von  einem  Fabrzeuge  von  mehr  als  5  bis  einschließlich

  10  Last  Tragfdhigket  —  .  20  =
3)  von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  10  bis  einschließlich

  20  Last  Tragfähigkeitttt:  .  ....  1  10
4)  von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  20  bis  einschließlich

  30  Last  Tragfahigkeittt  2  —
5)  von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  30  bis  einschließlich

  40  Last  Tragfahigket  .  ..  .  .  ..  2  20  =
6)  von  einem  Fahrzeuge  von  mehr  als  40  bis  einschließlich

  45  Last  Tragfahigket  3.  —

7)  von  einem  Fahrzeuge  über  45  Last  Tragfähigkeit..  3  140