Knmerkungen. 135
15. les Schevins: die von den Bürgern gewählten Schöffen,
welche die städtischen Geschäfte führten. — Die Bürger, welche den
Bedingungen genügen, an die das Wahlrecht geknüpft ist. — les
deniers publics: Steuern und Kbgaben; vgl. die Sehnten; (Denar,
eine römische Münzel. — Die Bürgerwehr. — In jedem Distrikht
und Departement wurde ein Direktorium gewählt, welches die
laufenden Derwaltungsgeschäfte besorgte.
16. Friedrich Wilhelm III., König von Preußen 1797—1840.—
Im allgemeinen versteht man unter Schöffen Laien, welche Beisitzer
eines Gerichtes sind. In diesem speziellen Falle werden unter der
Bezeichnung Schöffen die Beigeordneten der Gemeindevorsteher in
Preußen verstanden. — Ein Syndikus ist ein rechtskundiger Mann,
der von einer USrperschaft mit der Führung ihrer Rechtsgeschäfte
beauftragt ist.
17. Karl Ludwig von haller, geb. 1766 zu Bern, trat zuerst in
den städtischen Dienst der Stadt, übernahm aber dann von 1806 bis
1817 eine Profesfur an der Berner Aademie. Nach seinem übertritt
zur hatholischen Kirche mußie er sein Kmt aufgeben, fand aber eine
neue Knstellung in französischen Diensten. Die Julirevolution vertrieb
ihn auch aus Hrankreich; als Privatmann hehrte er nach Bern
zurück, wo er 1854 starb. Der erste Band seines Hauptwerbes erschien
1816. — Die magna familia im römischen Sinne umfaßte,
außer der engeren Familie, noch alle in irgendeinem Dienst= oder
Schutzverhältnis stehenden Dersonen.
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