thumbs : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Erster Band. (1)

Knmerkungen.  135

15.  les  Schevins:  die  von  den  Bürgern  gewählten  Schöffen,
welche  die  städtischen  Geschäfte  führten.  —  Die  Bürger,  welche  den
Bedingungen  genügen,  an  die  das  Wahlrecht  geknüpft  ist.  —  les
deniers  publics:  Steuern  und  Kbgaben;  vgl.  die  Sehnten;  (Denar,
eine  römische  Münzel.  —  Die  Bürgerwehr.  —  In  jedem  Distrikht
und  Departement  wurde  ein  Direktorium  gewählt,  welches  die
laufenden  Derwaltungsgeschäfte  besorgte.

16.  Friedrich  Wilhelm  III.,  König  von  Preußen  1797—1840.—
Im  allgemeinen  versteht  man  unter  Schöffen  Laien,  welche  Beisitzer
eines  Gerichtes  sind.  In  diesem  speziellen  Falle  werden  unter  der
Bezeichnung  Schöffen  die  Beigeordneten  der  Gemeindevorsteher  in
Preußen  verstanden.  —  Ein  Syndikus  ist  ein  rechtskundiger  Mann,
der  von  einer  USrperschaft  mit  der  Führung  ihrer  Rechtsgeschäfte
beauftragt  ist.

17.  Karl  Ludwig  von  haller,  geb.  1766  zu  Bern,  trat  zuerst  in
den  städtischen  Dienst  der  Stadt,  übernahm  aber  dann  von  1806  bis
1817  eine  Profesfur  an  der  Berner  Aademie.  Nach  seinem  übertritt
zur  hatholischen  Kirche  mußie  er  sein  Kmt  aufgeben,  fand  aber  eine
neue  Knstellung  in  französischen  Diensten.  Die  Julirevolution  vertrieb
  ihn  auch  aus  Hrankreich;  als  Privatmann  hehrte  er  nach  Bern
zurück,  wo  er  1854  starb.  Der  erste  Band  seines  Hauptwerbes  erschien
  1816.  —  Die  magna  familia  im  römischen  Sinne  umfaßte,
außer  der  engeren  Familie,  noch  alle  in  irgendeinem  Dienst=  oder
Schutzverhältnis  stehenden  Dersonen.

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