Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  12.  129

*  Das  Rentamt  hat  die  Gesuche  um  Gewährung  von  Mietsteuernachlässen  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Entscheidung  vorzulegen,  wobei  die  zum  Nachlasse  begutachteten  Steuerund
  Kreisumlagenbeträge  in  einer  tabellarischen  Ubersicht  zu  berechnen  sind.  Von  der  Entsceidung
  der  Regierungsfinanzkammer  sind  die  Pflichtigen  und,  soweit  Nachlässe  gewährt
werden,  auch  die  beteiligten  Gemeinden  zu  verständigen.

§  35.
(Zu  §  42  des  Gesetzes.)

Über  die  Anlage  neuer  Haussteuerkataster  und  die  rechnerische  Behandlung  der  Haussteuer
bleibt  gesonderte  Entschließung  des  Staatsministeriums  der  Finanzen  vorbehalten.

München,  den  2.  März  1911.

Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  Brettreich.

Schlußbestimmung.