Nr. 12. 129
* Das Rentamt hat die Gesuche um Gewährung von Mietsteuernachlässen der Regierungsfinanzkammer
zur Entscheidung vorzulegen, wobei die zum Nachlasse begutachteten Steuerund
Kreisumlagenbeträge in einer tabellarischen Ubersicht zu berechnen sind. Von der Entsceidung
der Regierungsfinanzkammer sind die Pflichtigen und, soweit Nachlässe gewährt
werden, auch die beteiligten Gemeinden zu verständigen.
§ 35.
(Zu § 42 des Gesetzes.)
Über die Anlage neuer Haussteuerkataster und die rechnerische Behandlung der Haussteuer
bleibt gesonderte Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vorbehalten.
München, den 2. März 1911.
Dr. v. Pfaff. Dr. v. Brettreich.
Schlußbestimmung.