Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 121 
uster B. 
(Artikel 7.) 
Der Vorsitzende 
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission. 
Beranlagungsbezirt .. . . ... 
Nr. der Wehrbeitragsliste 
..... den .ten ... . . .. 191 
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordent- 
lichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) werden Sie hiermit 
aufgefordert, die Vermögenserklärung (für die von Ihnen zu vertretene . .. 
................ nach dem beiliegenden Formular bis zum 20. April 1914 
(binnen ) dem Unterzeichneten schriftlich unter der Versicherung 
abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist 
gemäß § 38 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 M zu der Abgabe anzuhalten, 
auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung 
sind in den §8 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten bedroht (vgl. die umstehend abgedruckten §58 38, 56 ff. des 
Wehrbeitragsgesetzes). » · 
GibteinBeittaqspflichtigetbeidetBeranlagnngznmWehr- 
beitragodetindetZwischenzeit-seitdemInkrafttretendiei«eöGe- 
setzes bei der Beranlagung zu einer direkten Staats= oder Ge- 
meinbesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Be- 
steuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist, 
so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von 
der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre. 
Unter „Beitragspflichtiger“ ist jeder zu verstehen, der zu den in 
den #§#§ 10 und 11 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen gehört. 
Die Wohltat des § 68 ist also jeder phosischen oder nichtphssischen 
Person zuzubilligen, die die Voraussetzungen der subjektiven 
Beitragspflicht erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt 
beitragspflichtiges Vermögen oder Einkommen besitzt, ob sie 
verpflichtet ist, eine Vermögenserklärung abzugeben oder ob sie 
tatsächlich zu einem Wehrbeitrage veranlagt wird. Die Freiheit 
von Strafe und von der Berpflichtung zur Nachzahlung von 
Steuer tritt ein, wenn die Berichtigung in der Zeit seit dem In- 
krafttreten bes Reichsgesetzes, das ist der 25. Juli 1913 bis zum Ab- 
26
	        
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