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Die deutsche Reglerung hat dem interalliierten Heeresüberwachungsausschuß
alle Auskünfte und Schriftstücke zu
liefern, die er für nölig erachtet, um sich über die vollständige
Durchführung der militärischen Bestimmungen zu vergewissern,
namentlich alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche oder Verwaltungsbestimmungen
oder innere Dienstvorschriften bilden.
Artikel 209.
Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß vertritt
bie Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte
bei der deutschen Regierung in allem, was die Durchführung
der Bestimmungen über die Seemacht betrifft.
Er ist namentlich dazu berufen, sich auf die Bauwerften zu
begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich
dort im Bau befinden, die Auslieferung aller Uberwasseroder
Unterwasserfahrzeuge, Hebeschiffe, Docks sowie des Druckdocks
entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen
und Abbrüche zu überwachen.
Die deutsche Regierung hat dem interalliierten Marine-Überwachungsausschuß
alle Auskünfte und Schriftstücke zu
liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige
Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu
vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung
ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die
Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen
und Apparaten für drahtlose Telegraphie, überhaupt
von allem, was auf das Material für die Seekriegsführung
Bezug hat, sowie alle Unterlagen, deren Inhalt
gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften
bilden.
Artikel 210.
Der interalliierte Luftfahrt-Uberwachungsausschuß vertritt
die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte
bei der deutschen Regierung in allem, was die Durchführung
der Bestimmungen über die Luftfahrt betrifft.
Dieser Ausschuß ist namentlich dazu berufen, den Bestand
des auf deutschem Boben befindlichen Luftfahrzeugmaterials
Reichs-Gesehbl. 1919. 192