Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  für  die  staatseigenthümlichen
  Jalinen  und  Büttenwerke  vorbehaltenen  Grubenfelder.  Vom  19.  November  1874.

Die  nach  Art.  196  des  Berggesetzes  vom  7.  October  1874  für  die  Hüttenwerke
und  Salinen  des  Staats  vorbehaltenen  Grubenfelder  bestehen  in  den  hienach  beschriebenen
  Flächen,  über  welche  bei  dem  Oberbergamte  die  genaueren  Situationsrisse  eingesehen
  werden  können.

Es  sind  hienach  zugetheilte

den  Salinen
Friedrichshall  mit  Clemenshall

acht  unter  sich  zusammenhängende  Felder  auf  den  Markungen  von  Neckarsulm,
Kochendorf,  Jagstfeld,  Offenau,  Hagenbach,  Heuchlingen  und  Duttenberg,  Oberamts
Neckarsulm,  sowie  von  Ober=  und  Unter-Eisisheim,  Oberamts  Heilbronn.  Sie  bilden
ein  consolidirtes  Grubenfeld  von

1574  Hektaren  und  3264  Quadratmetern;

Hall  mit  Wilhelmsglück
vier  zusammenhängende  Felder  auf  den  Markungen  von  Hagenbach,  Gemeindebezirks
  Bibersfeld,  Steinbach,  Uttenhofen  und  Tullau,  Gemeindebezirks  Uttenhofen,  im
Oberamt  Hall,  sodann  von  Michelbach  an  der  Bilz  und  den  hiezu  gehörigen  Parzellen
Gschlachten-Bretzingen,  Hirschfelden  und  Rauhen-Bretzingen  im  Oberamt  Gaildorf.  Sie
bilden  ein  consolidirtes  Grubenfeld  von
778  Hektaren  und  3047  Quadratmetern;

Sulz
drei  zusammenhängende  Felder  auf  den  Markungen  von  Bergfelden,  Renfrizhausen
und  Vöhringen,  Oberamts  Sulz.  Sie  bilden  ein  consolidirtes  Feld  von
503  Hektaren  und  3785  Quadratmetern;

Wilhelmshall  bei  Rottenmünster
vier  zusammenhängende  Felder  auf  den  Markungen  von  Rottweil,  Bühlingen,
Deißlingen,  Göllsdorf,  Lauffen  und  Neufra,  Oberamts  Rottweil.  Sie  bilden  ein
consolidirtes  Feld  von
799  Hektaren  und  7431  Quadratmetern;