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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die für die staatseigenthümlichen
Jalinen und Büttenwerke vorbehaltenen Grubenfelder. Vom 19. November 1874.
Die nach Art. 196 des Berggesetzes vom 7. October 1874 für die Hüttenwerke
und Salinen des Staats vorbehaltenen Grubenfelder bestehen in den hienach beschriebenen
Flächen, über welche bei dem Oberbergamte die genaueren Situationsrisse eingesehen
werden können.
Es sind hienach zugetheilte
den Salinen
Friedrichshall mit Clemenshall
acht unter sich zusammenhängende Felder auf den Markungen von Neckarsulm,
Kochendorf, Jagstfeld, Offenau, Hagenbach, Heuchlingen und Duttenberg, Oberamts
Neckarsulm, sowie von Ober= und Unter-Eisisheim, Oberamts Heilbronn. Sie bilden
ein consolidirtes Grubenfeld von
1574 Hektaren und 3264 Quadratmetern;
Hall mit Wilhelmsglück
vier zusammenhängende Felder auf den Markungen von Hagenbach, Gemeindebezirks
Bibersfeld, Steinbach, Uttenhofen und Tullau, Gemeindebezirks Uttenhofen, im
Oberamt Hall, sodann von Michelbach an der Bilz und den hiezu gehörigen Parzellen
Gschlachten-Bretzingen, Hirschfelden und Rauhen-Bretzingen im Oberamt Gaildorf. Sie
bilden ein consolidirtes Grubenfeld von
778 Hektaren und 3047 Quadratmetern;
Sulz
drei zusammenhängende Felder auf den Markungen von Bergfelden, Renfrizhausen
und Vöhringen, Oberamts Sulz. Sie bilden ein consolidirtes Feld von
503 Hektaren und 3785 Quadratmetern;
Wilhelmshall bei Rottenmünster
vier zusammenhängende Felder auf den Markungen von Rottweil, Bühlingen,
Deißlingen, Göllsdorf, Lauffen und Neufra, Oberamts Rottweil. Sie bilden ein
consolidirtes Feld von
799 Hektaren und 7431 Quadratmetern;