Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Concessionsbedingungen  für  die  Gera-Weißenfelser  Cisenbahn.

8.  1.

Der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  wird  zum  Baue  und  zum  Betriebe  einer  Eisenbahn,
  zwischen  der  Thüringtschen  Eisenbahn  bei  Welhenfels  und  Gera,  insoweit  als
dieselbe  auf  Fürstlich  Reußisches  Landesgebiet  zu  liegen  kommt,  unter  nachfolgenden  Bedingungen
  und  näheren  Bestimmungen  Coneession  ertheilt.

8.  2.

Die  Concessson  begründet  für  die  genannte  Eisenbahngesellschaft  ein  ausschliehendes
Necht  dergestalt,  daß  derselben  gegen  alle  gleichartige,  die  Verbindung  der  nämlichen
Endpunkte  auf  direktem  Wege  bezweckenden  Unternehmungen  ein  Verbietungsrecht  zusteht,
  unbeschadet  jedoch  des  Rechtse  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung,  ln  Zukunft
nach  Vefinden  ähnliche,  auf  Beschleunigung  des  Transports  von  Personen  und  Sachen
berechnete  Unternehmungen,  welche  keine  Eisenbahnen  sind,  ohne  Unterschied  des  Traktes
zu  concessioniren.

8.  3.

Das  Exprepriationsgesetz  vom  15.  März  1856  und  die  zu  dessen  Ausführung  zu
erlassenden  Verordnungen  haben  auf  den  Bau  der  Gera-Weißenfelser  Eisenbahn  Anwendung
  zu  leiden.

8.  4.

Die  §.  1  genannte  Eisenbahngesellschaft  ist  der  Fürsilich  Reußischen  Regierung  gegenüber
  bei  Verlust  der  Concession  verpflichtet,  die  Gera-Weißenfelser  Bahn  in  der  aus
dem  genehmigten  Bauplaue  sich  ergebenden  Nichtung  vollständig  auszuführen  und  binnen
drei  Jahren  von  Ertheilung  der  Concession  an  gerechnet  dergestalt  zu  vollenden,  daß  sie
ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  in  Betrieb  geseht  werden  kann.

8.  5.

Die  Ausführung  des  Baues  und  der  künftige  Betrieb  ersolgt  unter  der  Leitung
der  Direktlon  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  durch  die  von  derselben  anzustellenden
  Techniker,  aber  unter  der  Oberaussicht  der  Fürstlich  Reuhischen  Staatsregierung.

8.  6.

Die  Auoführung  des  Baues  erfolgt  nach  Maßgabe  des,  von  der  Thüringischen  Bahndirektion

  vorgelegten  und  berelts  landesherrlich  genehmigten  Bauplans.  Abweichungen