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Concessionsbedingungen für die Gera-Weißenfelser Cisenbahn.
8. 1.
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird zum Baue und zum Betriebe einer Eisenbahn,
zwischen der Thüringtschen Eisenbahn bei Welhenfels und Gera, insoweit als
dieselbe auf Fürstlich Reußisches Landesgebiet zu liegen kommt, unter nachfolgenden Bedingungen
und näheren Bestimmungen Coneession ertheilt.
8. 2.
Die Concessson begründet für die genannte Eisenbahngesellschaft ein ausschliehendes
Necht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen
Endpunkte auf direktem Wege bezweckenden Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht,
unbeschadet jedoch des Rechtse der Fürstlich Reußischen Staatsregierung, ln Zukunft
nach Vefinden ähnliche, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen
berechnete Unternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Traktes
zu concessioniren.
8. 3.
Das Exprepriationsgesetz vom 15. März 1856 und die zu dessen Ausführung zu
erlassenden Verordnungen haben auf den Bau der Gera-Weißenfelser Eisenbahn Anwendung
zu leiden.
8. 4.
Die §. 1 genannte Eisenbahngesellschaft ist der Fürsilich Reußischen Regierung gegenüber
bei Verlust der Concession verpflichtet, die Gera-Weißenfelser Bahn in der aus
dem genehmigten Bauplaue sich ergebenden Nichtung vollständig auszuführen und binnen
drei Jahren von Ertheilung der Concession an gerechnet dergestalt zu vollenden, daß sie
ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb geseht werden kann.
8. 5.
Die Ausführung des Baues und der künftige Betrieb ersolgt unter der Leitung
der Direktlon der Thüringischen Eisenbahngesellschaft durch die von derselben anzustellenden
Techniker, aber unter der Oberaussicht der Fürstlich Reuhischen Staatsregierung.
8. 6.
Die Auoführung des Baues erfolgt nach Maßgabe des, von der Thüringischen Bahndirektion
vorgelegten und berelts landesherrlich genehmigten Bauplans. Abweichungen