Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

240  Nr.  21.  1914.

82.

Werden  giftige  Stoffe  zur  Vertilgung  der  Hamster  verwendet,  so  sind
die  Vorschriften  des  §  3  Nr.  11  der  Verordnung  vom  2.  September  1879,
betreffend  die  Bestrafung  der  Feldfrevel,  der  Ergänzungsverordnung  vom
10.  Juni  1892  und  der  Verordnung  üÜber  den  Verkehr  mit  Giften  vom
13.  April  1895  zu  beachten.

g  3.

Im  Falle  der  Bereitstellung  allgemeiner  Landesmittel  zur  Gewährung
von  Fangprämien  werden  die  näheren  Vorschriften  über  die  Verteilung  der
Prämien  von  Unserem  Ministerium  des  Innern  erlassen.

Das  Ministerium  kann  daneben  für  einzelne  oder  mehrere  Feldmarken
besondere  Anordnungen  treffen,  wenn  zur  wirksamen  Bekämpfung  der  Hamsterplage
  weitere  Vertilgungsmaßregeln  erforderlich  erscheinen.

84.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  oder  gegen
die  auf  Grund  dieser  Verordnung  getroffenen  landespolizeilichen  Anordnungen
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark,  aushülflich  mit  Haft  bis  zu
14  Tagen,  bestraft.

Die  Strafe  kann  durch  polizeiliche  Verfügung  festgesetzt  werden.

86.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1914  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  26.  März  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld,.