18 Nr. 5. 1916.
88.
Die Übermittelung des Antrages auf Übertragung des Eigentums an den
Besitzer der Gegenstände erfolgt durch eingeschriebenen Brief, bei Telegrammen
gegen Empfangsanzeige. Bei der Mitteilung wird der Besitzer der Gegenstände
aufgefordert, sie dem Antragsteller zu überlassen und dem unterzeich
neten Ministerium binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist mitzuteilen, ob
die Gegenstände dem Antragsteller freihändig verkauft worden sind. Für den
Fall, daß ein freihändiger Verkauf nicht zustande gekommen ist oder eine Antwort
des Besitzers nicht eingeht, wird ihm in Aussicht gestellt, daß die Anordnung
auf Übertragung des Eigentums erfolgen wird, und daß vorbehaltlich
der endgültigen Festsetzung des Übernahmepreises eine Abschlagszahlung festgesetzt
werden wird.
In der Mitteilung wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, daß gegen die
Aufforderung nur geltend gemacht werden kann, daß Landwirten die zur Fortführung
ihrer Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu belassen sind, und daß die
Ubertragung des Eigentums sich nicht auf Saatgetreide erstreckt, das nachweislich
aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei
Jahren mit dem Verkauf von Saatgetreide befaßt haben. Dem Empfänger
der Aufforderung wird aufgegeben, seine etwaigen Einwendungen sofort geltend
zu machen und zu begründen. In der Mitteilung wird ferner darauf hingewiesen,
daß ein Einwand, die in Anspruch genommenen Gegenstände seien
zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, in den Verordnungen des Bundesrats
keine Stütze findet. Auf die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene
Wirkung der Aufforderung und auf die in § 6 Ziff. 3 a. a. O. enthaltene
Strafvorschrift wird der Besitzer gleichfalls hingewiesen.
Abschrift der Aufforderung wird dem Antragsteller mitgeteilt.
89.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin und
die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin werden ermächtigt, an den
Besitzer der in Anspruch genommenen Gegenstände eine Aufforderung zu erlassen,
welche die im § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bestimmte Wirkung besitzt.
Hat eine dieser Organisationen eine solche Aufforderung ergehen lassen
und wird auf ihren Antrag die Bestätigung der Aufforderung vom unterzeichneten
Ministerium verfügt, so wird das Ministerium gleichzeitig die behördliche
Aufforderung gemäß § 8 dieser Bekanntmachung erlassen.
Nr. 5. 1915. 19
8 10.
Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller
verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Anderenfalls werden
die zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforderlich
unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen erörtert.
Demnächst wird die Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller
angeordnet und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe von etwa
des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises — § 7 — festgesetzt.
Für die Ubermittlung der Anordnung gelten dieselben Vorschriften
wie für die Aufforderung. Die Anordnung wird auch dem Antragsteller
mitgeteilt.
In der Mitteilung der Anordnung wird der Besitzer der Gegenstände
auf die durch § 2 Absatz 3 des Gesetzes begründete Verpflichtung zur Verwahrung
der Gegenstände hingewiesen. Bei der Festsetzung der Frist wird
auf das von dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und auf die
Hindernisse, die sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte in der Regel
entgegenstellen werden, ausreichend Rücksicht genommen.
Eine Vergütung für die Verwahrung wird festgesetzt, wenn dem bisherigen
Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht nachweisbar
besondere Unkosten erwachsen.
§ 11.
Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken sich
die Wirkungen der Aufforderung — §8§ 8, 9 — auch auf den Halm, bis
das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung wird nach Erörterung von
Einwendungen erlassen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Getreide ausgedroschen
ist. Das Eigentum an dem Getreide geht auf den Antragsteller
nicht schon mit der Zustellung der Anordnung, sondern erst dann über, sobald
das Getreide ausgedroschen ist. Die Abschlagszahlung — § 10 Absatz 2 —
wird auch in solchen Fällen bei Erlaß der Anordnung festgesetzt; ihre Fälligkeit
bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Ausdreschen tatsächlich
beendet ist. Bezieht sich die Anordnung auf große Mengen von ungedroschenem
Getreide, so wird die Abschlagszahlung derart zerlegt, daß ihre
Teile fällig werden, sobald mindestens 15 Tonnen ausgedroschen sind.
Bei der Bestimmung der Frist, binnen welcher das Getreide von dem
von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, werden die wirtschaftlichen
Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen und das Interesse