Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

18  Nr.  5.  1916.

88.

Die  Übermittelung  des  Antrages  auf  Übertragung  des  Eigentums  an  den
Besitzer  der  Gegenstände  erfolgt  durch  eingeschriebenen  Brief,  bei  Telegrammen
gegen  Empfangsanzeige.  Bei  der  Mitteilung  wird  der  Besitzer  der  Gegenstände
  aufgefordert,  sie  dem  Antragsteller  zu  überlassen  und  dem  unterzeich
neten  Ministerium  binnen  einer  zu  bestimmenden  kurzen  Frist  mitzuteilen,  ob
die  Gegenstände  dem  Antragsteller  freihändig  verkauft  worden  sind.  Für  den
Fall,  daß  ein  freihändiger  Verkauf  nicht  zustande  gekommen  ist  oder  eine  Antwort
  des  Besitzers  nicht  eingeht,  wird  ihm  in  Aussicht  gestellt,  daß  die  Anordnung
  auf  Übertragung  des  Eigentums  erfolgen  wird,  und  daß  vorbehaltlich
der  endgültigen  Festsetzung  des  Übernahmepreises  eine  Abschlagszahlung  festgesetzt
  werden  wird.

In  der  Mitteilung  wird  gegebenenfalls  darauf  hingewiesen,  daß  gegen  die
Aufforderung  nur  geltend  gemacht  werden  kann,  daß  Landwirten  die  zur  Fortführung
  ihrer  Wirtschaft  erforderlichen  Vorräte  zu  belassen  sind,  und  daß  die
Ubertragung  des  Eigentums  sich  nicht  auf  Saatgetreide  erstreckt,  das  nachweislich
  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben  stammt,  die  sich  in  den  letzten  zwei
Jahren  mit  dem  Verkauf  von  Saatgetreide  befaßt  haben.  Dem  Empfänger
der  Aufforderung  wird  aufgegeben,  seine  etwaigen  Einwendungen  sofort  geltend
zu  machen  und  zu  begründen.  In  der  Mitteilung  wird  ferner  darauf  hingewiesen,
  daß  ein  Einwand,  die  in  Anspruch  genommenen  Gegenstände  seien
zur  Erfüllung  früherer  Verkäufe  bestimmt,  in  den  Verordnungen  des  Bundesrats
  keine  Stütze  findet.  Auf  die  in  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehene
Wirkung  der  Aufforderung  und  auf  die  in  §  6  Ziff.  3  a.  a.  O.  enthaltene
Strafvorschrift  wird  der  Besitzer  gleichfalls  hingewiesen.

Abschrift  der  Aufforderung  wird  dem  Antragsteller  mitgeteilt.

89.

Die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  in  Berlin  und
die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  werden  ermächtigt,  an  den
Besitzer  der  in  Anspruch  genommenen  Gegenstände  eine  Aufforderung  zu  erlassen,
  welche  die  im  §  2  Absatz  2  Satz  2  des  Gesetzes  bestimmte  Wirkung  besitzt.

Hat  eine  dieser  Organisationen  eine  solche  Aufforderung  ergehen  lassen
und  wird  auf  ihren  Antrag  die  Bestätigung  der  Aufforderung  vom  unterzeichneten
  Ministerium  verfügt,  so  wird  das  Ministerium  gleichzeitig  die  behördliche
Aufforderung  gemäß  §  8  dieser  Bekanntmachung  erlassen.
                        
Nr. 5. 1915. 19 8 10. Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Anderenfalls werden die zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforderlich unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen erörtert. Demnächst wird die Übertragung des Eigentums auf den Antragsteller angeordnet und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe von etwa des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises — § 7 — festgesetzt. Für die Ubermittlung der Anordnung gelten dieselben Vorschriften wie für die Aufforderung. Die Anordnung wird auch dem Antragsteller mitgeteilt. In der Mitteilung der Anordnung wird der Besitzer der Gegenstände auf die durch § 2 Absatz 3 des Gesetzes begründete Verpflichtung zur Verwahrung der Gegenstände hingewiesen. Bei der Festsetzung der Frist wird auf das von dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und auf die Hindernisse, die sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte in der Regel entgegenstellen werden, ausreichend Rücksicht genommen. Eine Vergütung für die Verwahrung wird festgesetzt, wenn dem bisherigen Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht nachweisbar besondere Unkosten erwachsen. § 11. Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken sich die Wirkungen der Aufforderung — §8§ 8, 9 — auch auf den Halm, bis das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung wird nach Erörterung von Einwendungen erlassen, ohne daß es darauf ankommt, ob das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht auf den Antragsteller nicht schon mit der Zustellung der Anordnung, sondern erst dann über, sobald das Getreide ausgedroschen ist. Die Abschlagszahlung — § 10 Absatz 2 — wird auch in solchen Fällen bei Erlaß der Anordnung festgesetzt; ihre Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Ausdreschen tatsächlich beendet ist. Bezieht sich die Anordnung auf große Mengen von ungedroschenem Getreide, so wird die Abschlagszahlung derart zerlegt, daß ihre Teile fällig werden, sobald mindestens 15 Tonnen ausgedroschen sind. Bei der Bestimmung der Frist, binnen welcher das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen ausgedroschen werden soll, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des von der Anordnung Betroffenen und das Interesse