Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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d)  die  Berechnung  und  Verzinsung  eines  besonderen  Antrittsgeldes,  die
Entrichtung  von  Retardatbeiträgen  für  den  Fall  des  über  den  nächsten
Rezeptionstermin  nach  Entstehung  der  Beitritts-Verpflichtung  beziehungsweise
  Berechtigung  hinaus  verspäteten  Beitritts  findet  nicht  weiter  statt;
die  Beschränkung,  die  Versicherungssumme  nur  nach  dem  Eintritt  einer
Beförderung,  beziehentlich  einer  Gehaltsverbesserung  zu  erhöhen,  wird
aufgehoben;

e)  die  Bestimmungen  der  §#.  3,  bis  9.  des  Reglements  für  die  Offiier-Wittwenkasse
  vom  3.  März  1792.,  sowie  die  seitdem  dazu  ergangenen
sonstigen  ergänzenden  und  erläuternden  Beslimmungen,  soweit  dieselben
diesem  Gesetze  entgegenstehen,  treten  außer  Anwendung.

G.  2.

Dieierigen  Interessenten,  welche  eine  bereits  versicherte  Wittwenpension
erhöhen,  werden  in  Absicht  dieser  Erhoͤhung  wie  neu  eintretende  Mitglieder
betrachtet.

g.  3.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  auch  hinsichtlich  der  Rechte  und  Pflichten  der
neuen,  vom  1.  Januar  1866.  aufgenommenen  Interessenten  bei  den  Bestimmungen
des  Reglements  vom  3.  Maͤrz  1792.  und  bei  den  zu  demselben  ergangenen  abaͤndernden,
  ergaͤnzenden  und  erlaͤuternden  Bestimmungen.  Auch  sollen  in  Ansehung
  der  bereits  rezipirten  Mitglieder  die  einmal  eingegangenen,  in  ihren
Rezeptionsscheinen  ausgedrückten  Bedingungen  unverändert  bleiben  und  unverbrüchlich
  gehalten  werden.

e’

Die  Minister  der  Finanzen  und  des  Krieges  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha##ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsbad,  den  17.  Juli  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bismarck-Schönhausen.  o.  Bodelschwingh.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

Tarif