Metadaten : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Das  Militärwesen  und  die  Kriegsmarine.  129

ein  Kriegsgerichtsrat,  als  Gerichtsschreiber  fungiert  ein
Militärgerichtsschreiber.  Das  Kriegsgericht  ist  Berufungs—
instanz  für  die  Standgerichte,  während  die  Oberkriegs—
gerichte  die  Berufungsinstanz  für  die  Kriegsgerichte
bilden.  Uber  die  Zuständigkeit  des  Reichsmilitär—
gerichts  siehe  S.  31.

Bei  den  einzelnen  Regimentern  und  Bezirkskommandos
bestehen  Ehrengerichte  für  die  aktiven  und  die  mit
der  Militäruniform  verabschiedeten  Offiziere  zur  Wahrung
der  gemeinsamen  Ehre  der  Genossenschaft  sowie  der  Ehre
des  einzelnen.  Der  Spruch  eines  solchen  Ehrengerichts
bedarf  der  Genehmigung  des  obersten  Kriegsherrn.

Die  Fürsorge  für  die  räumliche  Unterbringung  der  Unter-derbewaffneten
  Alacht  während  des  Friedenszustandes  ist  bewaffneten
eine  Last  des  Reiches,  deren  Naturalleistung  (Quartier,  Wacht.
Stallung)  nur  gegen  Entschädigung  gefordert  werden
kann.  Diese  Entschädigung  wird  nach  festen  Tarifsätzen
vergütet,  letztere  werden  nach  bestimmten  Servisklassen
bemessen,  denen  die  einzelnen  Orte  zugewiesen  sind.
Ebenso  können  von  dem  Militär  und  für  dieses  durch
Vermittlung  der  Gemeinden  die  Stellung  von  Vorspann,
die  Verabreichung  von  Naturalverpflegung  und  Furage
in  Anspruch  genommen  werden  gegen  vorschriftsmäßige,
in  der  Regel  nach  Durchschnittsmarktpreisen  zu  bestimmende
  Vergütung  aus  Militärfonds.

Den  Besitzern  Rultivierter,  bei  den  Truppenübungen  be-  Pbige
schädigter  Grundstücke  werden  die  nach  einem  bestimmten  leistungen.
Verfahren  ermittelten  Flurschäden  gleichfalls  vergütet.

Die  Beschaffung  von  Truppenübungs-Exerzierplätzen
und  Schießständen  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des
Enteignungsgesetzes.

Für  die  Leistungen  der  Gemeinden  im  Mobilmachungsfalle
  und  die  Unterstützung  der  Familien  der  hierzu  eingezogenen
  Mannschaften  der  Reserve  usw.  gelten  besondere
Bestimmungen.  In  ersterer  Beziehung  ist  insbesondere
der  Verpflichtung  der  Pferdebesitzer  zu  gedenken,  zu
Beschaffung  und  Erhaltung  des  kriegsmäßigen  Pferdebedarfs
  der  Armee  ihre  bei  der  vorangegangenen  Pferdemusterung
  und  Aushebung  zum  Dienst  für  tauglich  erklärten
Pferde  gegen  Ersatz  des  vollen  Werts  der  Militärbehörde
zu  überlassen.

 

Fischer,  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht.  14.  Aufl.  9