Eiugehung der Ehe # 1315—1320
Ist im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaftso)
ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig oder bevormundet, so
darf der überlebende Ehegatte eine Ehe erst eingehen, nachdem ihm das
Vormundschaftsgericht ein Zeugnis darüber erteilt hat, daß er die im
§ 1493 Abs. 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder daß sie ihm
nicht obliegen.
§ 1315. Militärpersonen und solche Landesbeamte, für die nach
den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine besondere Erlaubnis
erforderlich ist, dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis
eine Ehe eingehen.“)
Aueländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung
einer Ehe eine Erlaubnis oder ein Zeugnis erforderlich ist, dürfen nicht
ohne diese Erlaubnis oder ohne dieses Zeugnis eine Ehe eingehen.1)
§ 1316. Der Eheschließung soll ein Ausgebot vorhergehen.“)
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs
Nonaten nach der Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
Das Aufgebot darf unterbleiben, wenn die lebensgefährliche
Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung
nicht gestattet.“)
Von dem Aufgebote kann Befreiung bewilligt werden.“)
§* 1317. Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Berlobten
vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit
erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen.“?) Der Standesbeamte
muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.“)
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
5 1318. Der Standesbeamte soll) bei der Eheschließung in
Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander
die Frage richten, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen, und, nachdem
die Verlobten die Frage bejaht haben, aussprechen, daß sie kraft
dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt sind, während der Zeit, für welche die Aberkennung
der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Minderjährige nicht
zugezogen werden.“,) Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem
Standesbeamten oder mit einander verwandt oder verschwägert
find, dürfen als Zeugen zugezogen werden.
Der Standesbeamte soll“) die Eheschließung in das Heiratsregister
eintragen.
§ 1319. Als Standesbeamter im Sinne des § 1317 gilt auch
derjenige, welcher, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines
Standesbeamten öffentlich ausübts#) es sei denn, daß die Verlobten
den Mangel der amtlichen Befugnis bei der Eheschließung
kennen.
*1320. Die Ehe soll 51) vor dem zuständigen Standesbeamten
geschlossen werden.
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