Erläuterungen
1305.
) 106, 114. Der bloß „beschränkt geschäftsfähige“ Vater (Mutter)
kann also elbst einwilligen.
8 1308 1905. vg l. die Ubersichte Note 14. Bei Verweigerung der, gelterlichen
Einlligung #en nüber einem minderjährigen Kinde gibt e
keine „Erse un * dur s „Vormundschaftsgericht“.
51309 20) Tod oder rechtskräftiges —— „Aufhebung der
ehelichen Geweinscheft nach § 1575 genügt nicht. — Ein Kitchendes Verlöbnis
ist kein Ehehindernis für die Ehe mit einer anderen Person.
21) Durch rechtskräftiges Urteil. 1323 ff., 1329, 1330 st. 1303
32) Verbot der Doppelehe (Bigamie). Die aoern dem Verbote geschlossene
neue Ehe ist a) nichti # die frühere giutin ist ( 13 ),
) gültig, falls die rühere 1 nichti oder anfechtbar ist. Im a)
liegt „trennendes“, im e nur „au bendes“ hehindernis vor lete 1
u § 1828). über die Strafbarkeit er Eingehung eine Doppelehe für
[lv Teile 8 171 StrGB.
weil sie an der Gültigkeit der früher stattgehabten Eheschlie-*1307
ßung zes.
78 ff. 3PO.
¾ V. tretten geschlossene Ehe ist gültig; „aufschiebendes“ Ehehindernis
(No e 1 zu
586 #“ 2 r*r
8 1310 27 1589, au 1310 Abs. 3.
1500 in Verbindung mit 1559. — Die entgegen dem Verbot des
1810w zugelchlosfen Eze, ist 2— i tiz (§.1327), also „trennendes“ Ehe-—x-
(Note 1 zus al arkeit tritt erst ein, wenn der
eischlaf )volsgogen 16 st. g 3— — Blutschan de).
Sohn kann nicht die „Geliebte" seines Vaters heiraten.
Nur ulschiesene Ehehindernis (Note 1 zu § 1323); die trotz des Verbots
geschlossene Ebe int also EWl 1s ülti bignn2
8 1311 21) — #½# tro w*nH„ Verbots gesclesene ist ltg
nur „aufschiebende " er, (Note 1 zu § 1323). S#s
8 1312 32) Die trotz des Verbots geschlossene Ehe ist nichtig,; 1 do 1t itt, beilung“
unl lich 1328. Em33 Sphinkerust te 1 zu 323). —
Über die 2 barkelt des Ehebruchs § 172 StrGB. (nur ". S
— Wenn ein Ehegatte gegen den anderen auf Shan en „Ehebru 7
und aus anderen Gründen (Mißhandlung agt 1565—1568,
1574) und das Gericht die Beweisaufnahme zunächst auf die anderen
Gründe beschränkt, so kann es kommen, daß die Ehe aus diesen anderen
Gründen ge chieden wird, ohne daß auf f den „Ehebruch“ eingegangen wird.
Dann kann der ehebrecherische Ehegatte seinen Mits uldigen Fet ohne
d- das Hindernis des § 1312 entgegensteht, und uzr leieh au straflos; denn
Ehebruch ist nur strafbar, wenn „desha 5“ die E eschieden ist. Der
atte also, der den ehebrccherischen eil an der W eines Mitschuldigen
verhindern und — ur Bestrafung bringen will, wird die Se eidun sklage
unächst auf den chefdungsgrun.d des Ehebruchs beschränken mü b m
Per son, mit der ein Ehegatte Ehebruch getrieben hat, gewußt Pat, daß sie
mit einer „verheirateten“ Person verkehre, ist für 8 in2 unerheblich.
:) Es gilt das Note 4 Gesagte.
34) Die trotzdem glüssene. -*4i ist
hindernis Het 1 . Wenn ein
# 1313 Kül. Iti 4 „aufschiebendes“ Eheoren
wird, gilt 8 1600.
und Würit ##e vom Umt richt,
in S und
aden: vom Justizminister, in Sachsen: vom Minsster
des Innern.
l 1314 . s wegen Eeisteskronkheit entmündigte volljährige Kind
18 . V d teht die Pfle L
Gu r ttst eIet die pftegschaft gleich (9 1215)
1322.
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