Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Behörden  stattfindet,  mit  amtlichem  Siegel  verschlossen  und  mit  der  durch  die  Unterschrife
eines  Beamten  beglaubigten  Bezeichnung  „Deutsche  Bundesangelegenbeit“  versehen  ist.
Das  Portofreithum  in  deutschen  Bundesangelegenbeiten  erstreckt  sich  auf  die  Dienstkorrespondenz
  der  Bundesversammlung,  der  Bundeskanzlei,  der  verschiedenen  Bundeskommissionen
und  Aueschuͤsse,  der  Militärbehoͤrden  in  den  deutschen  Bundesfestungen,  sowie  überhaupt
der  Kommando's  jener  Militaͤrkorps,  welche  sich  in  einem  anderen  deutschen  Bundesstaate,
als  dem,  welchem  sie  angebören,  befinden,  und  zwar  aller  dieser  sowohl  unter  sich,  als  mit
den  Bebörden  und  Kommando's  aller  deutschen  Pestgebiete.  Dagegen  unterliegt  die  Korre.
spondenz  der  Bundestagsgesandten  der  Portopflicht.

4)  Die  dienstlichen  Korresponrenzen  der  Poststellen  unter  sich  und  an  Privatpersonen
  bis  zum  Gewichte  von  1  Pfund,  nur  die  amtlichen  Laufschreiben  der  Poststellen  unter
sich.  Ueber  die  Laufzettel  von  Privatpersenen  vergl.  K.  28.

5)  Briefe  aus  dem  Heimathlande  an  die  im  aktiven  Dienste  stehenden  Soldaten  vom
Felowebel  (Oberfeldwebel,  Oberwachtmeister,  Wachtmeister)  abwärts,  welche  zu  Bundeszwecken
  außerbalb  des  Staats,  welchem  sie  dienen,  visloeirt  sind,  bis  zum  Gewicht  von
vier  Loth  einschließlich  (aus  dem  Heimathlande  in  einen  anderen  Vereinsstaat).

Dieses  Portofreithum  findet  auch  auf  Militärpersonen  Anwendung,  die,  wie  Compagnie.
Chirurgen,  Büchsenmacher,  Felvbäcker  u.  s.  w.  den  Solraten  vom  Felvwebel  k.  abwärts
gleichsteben,  ohne  zu  den  eigentlichen  Combattanten  zu  gehören.  Briefe  an  Militärperse.
nen,  welche  nicht  in  die  angeführten  Kategorien  gehören,  sind  portopflichtig.

Die  von  den  Solvaten  abgesandten  Briefe  unterliegen  der  gewöhnlichen  Portobe  zab.
lung.

6)  Die  im  Postvereinsverkehr  bei  der  Absendung  als  portofreic  Korrespondenz  bezeich
neten  und  als  solche  bebandelten  Sendungen  werden  am  Bestimmungsort  obne  Porto
ansatz  ausgeliefert.

II.  Mit  der  Fahrpost:

1)  Die  gewöhnlichen  Schriften  und  Aktensendungen  in  reinen  Staatsrienst-Angelegen
heiten  (Offteialsachen)  von  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behorden  des  einen  Postgebiets
mit  solchen  eines  anderen  sind  auch  bei  Beförderung  mit  der  Fahrpost  portofrei,  wenn  sie
in  der  oben  Ziffer  I.  2.  für  Korrespondenzen  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  verstegelt
  sind.