Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  58.  1914.  445

(3)  Bekanntmachung  vom  6.  Auguft  1914,  betressend  Beschäftigung  von
gewerblichen  Arbeltern  an  Sonn=  und  Festtagen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  gewerblichen
Arbeitern  an  Sonn=  und  Festtagen  finden  nach  8  105e  Abs.  1  Nr.  1  der
Gewerbeordnung  auf  Arbeiten,  welche  in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse
unverzüglich  vorgenommen  werden  müssen,  keine  Anwendung.  Zu  diesen
Arbeiten  gehören  solche,  welche  im  Interesse  der  Mobilmachung  des  Heeres
notwendig  und  für  die  Beschleunigung  der  Mobilmachung  dienlich  sind.  Es
sind  darunter  nicht  nur  die  Arbeiten  derjenigen  Unternehmer  zu  rechnen,
welchen  von  Militär-  und  Marinebehörden  Mobilmachungslieferungen  oder
Leistungen  vertragsmäßig  oder  freihändig  aufgegeben  sind,  sondern  auch  die
Arbeiten,  welche  von  andern  Unternehmern  für  die  Militär=  oder  Marinelieferanten
  zur  Erfüllung  der  seitens  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung
gestellten  Aufträge  geleistet  werden.  Z

Für  die  Dauer  des  Krieges  werden  alle  Sonntagsarbeiten,  die  für  den
Heeresbedarf  und  für  die  Lebensmittelversorgung  des  Heeres  und  der  Bevölkerung
zu  leisten  sind,  nicht  zu  beanstanden  sein.

Alle  in  Betracht  kommenden  Arbeiten  sind  auch  im  Zweifelsfalle  zunächst
ohne  weiteres  zuzulassen  und  ist  erforderlichenfalls  die  weitere  Prlfung  des
Sachverhalts  nachträglich  vorzunehmen.

Schwerin,  den  6.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

 

(4)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914,  betrefsend  ausländische  Arbeiter.
Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  denjenigen  ausländischen  Arbeitern,  die  auf
Grund  der  erlassenen  Vorschriften  überwacht  werden,  seitens  der  Behörden
tunlichst  geeignete  feste  Arbeit  verschafft  wird,  sofern  nicht  im  Einzelfall
Bedenken  bestehen.
Zur  Vermittlung  von  Arbeitsstellen  werden  die  neugebildeten  Ortsausschüsse
  und  das  Landwirtschaftliche  Arbeitsamt  in  Anspruch  zu  nehmen  sein.
Schwerin,  den  7.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.