Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die  vorgelegten  drei  Ausfertigungen  sind  nötigenfalls  richtig  zu  stellen  und  sodann  durch
die  Distriktsverwaltungsbehörde  mit  dem  Genehmigungsvermerk  zu  versehen.  Je  eine  Ausfertigung
  ist  dem  Straßen=  und  Flußbauamt  bezw.  der  Sektion  für  Wildbachverbauungen
und  dem  amtlichen  Kulturingenieur  zuzusenden,  die  dritte  ist  bei  Amt  zu  verwahren.

Abdruck  des  genehmigten  Planes  ist  den  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  mit  dem
Auftrag  auszuhändigen,  den  Plan  in  der  Gemeinderegistratur  zu  verwahren.

Die  Richtigstellung  und  die  Vervielfältigung  des  Planes  hat  das  Straßen=  und  Flußbauamt
  bezw.  die  Sektion  für  Wildbachverbauungen  oder  gegebenenfalls  der  amtliche  Kulturingenieur
  vorzunehmen.

200.

Sind  im  Laufe  der  Zeit  an  Flüssen,  an  denen  die  Grenzen  des  Uberschwemmungsgebiets
  festgesetzt  sind,  Anderungen  hinsichtlich  des  Hochwasserabflusses,  sei  es  infolge  von
Regulierungen  oder  von  natürlichen  Einwirkungen  eingetreten,  so  hat  das  Straßen=  und  Flußbauamt,
  die  Sektion  für  Wildbachverbauungen  oder  der  amtliche  Kulturingenieur  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  hievon  in  Kenntnis  zu  setzen  gegebenenfalls  mit  der  Anregung,  die  Grenzen
des  Überschwemmungsgebiets  abzuändern.

Auf  die  Abänderung  der  festgesetzten  Grenzen  des  Überschwemmungsgebiets  finden  die
Vorschriften  der  §§  205—208  Anwendung.  Anträge  von  Beteiligten  können,  soweit  sie
nach  Lage  der  Verhältnisse  von  vornherein  ungerechtfertigt  sind,  sofort  zurückgewiesen  werden.

8  210.

Errichtung  Wenn  ein  Privater,  eine  Genossenschaft  oder  eine  Gemeinde  (ausschließlich  der  Kreis—
a  *—  gemeinden)  innerhalb  der  festgesetzten  Grenzen  des  Überschwemmungsgebiets  Anlagen  und
von  Anlagch  Bauten  errichten  oder  Anderungen  daran  vornehmen  will,  die  auf  den  Lauf  des  Wassers
und  Bauten  oder  auf  die  Höhe  des  Wasserstandes  Einfluß  haben  können,  so  hat  der  Unternehmer  schriftlich
im  e  oder  mündlich  um  Erlaubnis  bei  derjenigen  Distriktsverwaltungsbehörde  nachzusuchen,  in
Grenzen  des  deren  Bezirk  die  Anlage  oder  der  Bau  liegt  (Art.  76  Abs.  2).  Unbedeutende  Anderungen  nv

Über.  stehender  Anlagen  und  Bauten,  sowie  bauliche  Anderungen  im  Innern  von  Bauwerken  unterliegen

c  Fnicht  der  Erlaubnis  nach  Art.  76  Abs.  2.

8  211.

Aus  dem  Gesuche  muß  der  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers  ersichtlich
sein.  Dem  Gesuche  sind  ferner  beizufügen: