Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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«  M57)Verordnung,

die  Anlegung  einer  Weichen-  und  Zweiggleisanlage  aus  dem  Hauptgleise  der

Obererzgebirgischen  Staatseisenbahn  in  Schedewitzer  Flur  betreffend;
vom  28sten  August  1860.

Nag  Maaßgabe  §  3  der  Verordnung  vom  1  #ten  April  1853  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1853,  Seite  67  fg.)  und  auf  Grund  des  vorgelegten,  von  dem  Ministerium
des  Innern  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanzministerium  genehmigten  Detailplanes  wird
hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  zu  Verbindung  des  dem  Kohlenwerksbesitzer  Carl  Gotthilf
Sarfert  in  Bockwa  gehörigen,  in  Schedewitzer  Flur  gelegenen  Steinkohlenwerks  mit  der  Staatskohleneisenbahn
  bei  Zwickau  die  Anlegung  einer  Weichen=  und  Zweiggleisanlage  in  der  Richtung
  von  Station  Nr.  33  der  eben  bezeichneten  Bahn  bis  nach  der  Laderampe  „Himmelsfürst“
  genehmigt  worden  ist,  welche
die  Flur  von  Schedewitz

berührt.

Die  im  §#  1  der  Verordnung  vom  1  #ten  April  1853  enthaltenen,  auf  die  Expropriation
bezüglichen  Bestimmungen  haben  daher  auf  diesen  Flurbezirk  und  die  innerhalb  desselben  von
der  Weichen=  und  Gleisanlage  betroffenen  Grundstücke  allenthalben  Anwendung  zu  leiden.

Dresden,  am  2  Ssten  August  1860.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.  Strauß.

58)  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Vorschußvereins  zu  Pirna;
vom  D1  sten  August  1860.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  den  Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Pirna  die  gebetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den
Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgestellt  worden.
Dresden,  am  2  4sten  August  1860.

Ministerium  des  Innern.
1-,  Für  den  Minister:
Dr.  Weinlig.  Strauß.