Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  104.  1914.  607

Erläuterungen.

I.  Zur  Vormundschaftsbestellung  über  einen  unmündigen  Schweizer  im  Auslande
sind  nach  schweizerischem  Rechte  die  Behörden  seines  Heimatkantons  zuständig
Krtikel  30  des  Bundesgesetzes,  betreffend  die  zivilrechklichen  Verhältnisse  der

iedergelassenen  und  Aufenthalter,  vom  25.  Juni  1891).

II.  Nach  schweizerischem  Rechte  ist  mündig,  wer  das  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet
oder  nach  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahrs  von  der  vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde  für  mündig  erklärt  worden  ist.  Heirat  macht  mündig.  Schweizerisches
  Zivilgesetzbuch  Artikel  14  und  15.

III.  Bei  einem  unmündigen  Schweizer  unehelicher  Abstammung  liegt  in  folgenden  Fällen
ein  Bevormundungsgrund  vor:

1.  Wenn  er  nicht  von  der  für  die  Bevormundung  zuständigen  Behörde  (vergl.  1)
unter  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  oder  des  Vaters  gestellt  worden  ist
(86.  Artikel  368  Abs.  1,  324  Abs.  3,  325  Abf.  3).

2.  Wenn  diese  Maßnahme  zwar  erfolgt,  aber  dem  betreffenden  Elternteil  die
elterliche  Gewalt  nachträglich  entzogen  worden  ist?)  (86.  Artikel  285
Abs.  1,  286).

3.  Wenn  Vater  oder  Mutter,  (denen  die  elterliche  Gewalt  übertragen  worden
ist,  sterben.

 

)  Die  elterliche  Gewalt  soll  entzogen  werden,  wenn  die  Eltern  nicht  imstande  sind,  dleselbe
auszuüben,  oder  selbst  unter  Vormundschaft  fallen,  oder  sich  elnes  schweren  Mißbrauchs  der  Gewalt
*(  iner  groben  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  schuldig  gemacht  haben  (808.  Artikel  285