Nr. 104. 1914. 607
Erläuterungen.
I. Zur Vormundschaftsbestellung über einen unmündigen Schweizer im Auslande
sind nach schweizerischem Rechte die Behörden seines Heimatkantons zuständig
Krtikel 30 des Bundesgesetzes, betreffend die zivilrechklichen Verhältnisse der
iedergelassenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891).
II. Nach schweizerischem Rechte ist mündig, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet
oder nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs von der vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde für mündig erklärt worden ist. Heirat macht mündig. Schweizerisches
Zivilgesetzbuch Artikel 14 und 15.
III. Bei einem unmündigen Schweizer unehelicher Abstammung liegt in folgenden Fällen
ein Bevormundungsgrund vor:
1. Wenn er nicht von der für die Bevormundung zuständigen Behörde (vergl. 1)
unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des Vaters gestellt worden ist
(86. Artikel 368 Abs. 1, 324 Abs. 3, 325 Abf. 3).
2. Wenn diese Maßnahme zwar erfolgt, aber dem betreffenden Elternteil die
elterliche Gewalt nachträglich entzogen worden ist?) (86. Artikel 285
Abs. 1, 286).
3. Wenn Vater oder Mutter, (denen die elterliche Gewalt übertragen worden
ist, sterben.
) Die elterliche Gewalt soll entzogen werden, wenn die Eltern nicht imstande sind, dleselbe
auszuüben, oder selbst unter Vormundschaft fallen, oder sich elnes schweren Mißbrauchs der Gewalt
*( iner groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben (808. Artikel 285