620 Nr. 108. 1914.
Kriegsministerium. Berlin W 66, den 10. 10. 1914.
Nr. 302/10. 14. C 3. Leipziger-Straße 5.
Sinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914.
Bestimmungsgemäß haben die Zivilbehörden (Ortspolizeiverwaltungen, Landratsämter
usw.) die Anträge auf Bewilligung der gesetzlichen Kriegsversorgungsgebührnisse für die
Hinterbliebenen der Teilnehmer am jetzigen Kriege zur Weitervorlage vorzubereiten.
Hierbei kommen während der Dauer des mobilen Zustandes nicht nur die an einem Orte
wohnenden, sondern auch solche Hinterbliebenen in Betracht, welche sich dort anläßlich
des Krieges, z. B. weil sie Festungen usw. verlassen mußten, vorübergehend aufhalten.
Als Kriegsversorgung kommt für die nächste Zeit Kriegswitwen-, Kriegswaisenund
Kriegselterngeld in Frage, und zwar für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen,
der infolge einer Kriegsverwundung oder einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung
gestorbenen und u. U. der verschollenen aktiven Heeresangedörigen usw.
In den meisten Fällen wird neben Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld auch
Witwen= und Waisengeld (allgemeine Versorgung) zustehen. Diese Gebührnisse sind
sonst von den Truppenkeilen und Behörden zu beankragen, denen die Verstorbenen zur
Zeit ihres Todes angehörten. Da diese Stellen jedoch, soweit sie zu den mobilen und
neu errichteten immobilen Formationen gehören, nach Lage der Verhältnisse mit derartigen
Arbeiten nicht befaßt werden können, ist es der Einfachheit wegen und zur
Beschleunigung der Zahlung geboten, die Wilwen= und Waisengeldanträge mit den
Anträgen der Zirilbehörden auf Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld zu verbinden.
Mehrarbeiten entstehen dadurch nicht, da in beiden Fällen im allgemeinen dieselben
ge. . B Unterlogen erforderlich sind. Als Muster für die Anträge dienen die Anlagen 4 und B.
C. Für Anträge auf Kriegselterngeld Hitt die Anlage C.
Unloge Sämtliche Anträge der Zivilbehörden werden bis auf weiteres von denjenigen
Bezirkskommandos gesammelt und weiter bearbeitet, in deren Bezirk die Hinterbliebenen
wohnen oder sich vorlbergehend aufhalten. Abdruck des in dieser Beziehung durch dos
p Armee-Verordnungsblatt ergangenen Erlasses vom 5. 9. 1914 Nr. 673/8. 14. C 3
Anle—— wird als Anlage D beigefügt.
Soweit die gefallenen usw. Heeresangehörigen zur Zeit ihres Todes noch eine
Zivildienststelle inne hatten, wird die für diese Stelle zuständige Behörde nach der von
ihr veranlaßten Bewilligung des etwa aus Zivilfonds zustehenden Witwen= und Waisengeldes
auch die Gewährung des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes herbeizuführen
haben. Dies gilt auch bezüglich der Hinterbliebenen der nach dem Gesetz über die
Friegsperforgung von Zivilbeamten vom 4. 8. 1914 — Rohl. S. 335 — bezeichneten
ersonen.
Die Ablehnung von Ansprüchen auf Kriegsversorgung für Hinterbliebene ist in
jedem Falle Sache der militärischen Dienststellen. »
Die erforderlichen Formulare sind bei den zuständigen Bezirkskommandos vorratig.
In Vertretung: v. Wandel.