Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

620  Nr.  108.  1914.

Kriegsministerium.  Berlin  W  66,  den  10.  10.  1914.
Nr.  302/10.  14.  C  3.  Leipziger-Straße  5.

Sinterbliebenenversorgung  aus  Anlaß  des  Krieges  1914.

Bestimmungsgemäß  haben  die  Zivilbehörden  (Ortspolizeiverwaltungen,  Landratsämter
usw.)  die  Anträge  auf  Bewilligung  der  gesetzlichen  Kriegsversorgungsgebührnisse  für  die
Hinterbliebenen  der  Teilnehmer  am  jetzigen  Kriege  zur  Weitervorlage  vorzubereiten.
Hierbei  kommen  während  der  Dauer  des  mobilen  Zustandes  nicht  nur  die  an  einem  Orte
wohnenden,  sondern  auch  solche  Hinterbliebenen  in  Betracht,  welche  sich  dort  anläßlich
des  Krieges,  z.  B.  weil  sie  Festungen  usw.  verlassen  mußten,  vorübergehend  aufhalten.

Als  Kriegsversorgung  kommt  für  die  nächste  Zeit  Kriegswitwen-,  Kriegswaisenund
  Kriegselterngeld  in  Frage,  und  zwar  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen,
der  infolge  einer  Kriegsverwundung  oder  einer  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung
gestorbenen  und  u.  U.  der  verschollenen  aktiven  Heeresangedörigen  usw.

In  den  meisten  Fällen  wird  neben  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld  auch
Witwen=  und  Waisengeld  (allgemeine  Versorgung)  zustehen.  Diese  Gebührnisse  sind
sonst  von  den  Truppenkeilen  und  Behörden  zu  beankragen,  denen  die  Verstorbenen  zur
Zeit  ihres  Todes  angehörten.  Da  diese  Stellen  jedoch,  soweit  sie  zu  den  mobilen  und
neu  errichteten  immobilen  Formationen  gehören,  nach  Lage  der  Verhältnisse  mit  derartigen
  Arbeiten  nicht  befaßt  werden  können,  ist  es  der  Einfachheit  wegen  und  zur
Beschleunigung  der  Zahlung  geboten,  die  Wilwen=  und  Waisengeldanträge  mit  den
Anträgen  der  Zirilbehörden  auf  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld  zu  verbinden.
Mehrarbeiten  entstehen  dadurch  nicht,  da  in  beiden  Fällen  im  allgemeinen  dieselben

ge.  .  B  Unterlogen  erforderlich  sind.  Als  Muster  für  die  Anträge  dienen  die  Anlagen  4  und  B.
C.  Für  Anträge  auf  Kriegselterngeld  Hitt  die  Anlage  C.

Unloge  Sämtliche  Anträge  der  Zivilbehörden  werden  bis  auf  weiteres  von  denjenigen
Bezirkskommandos  gesammelt  und  weiter  bearbeitet,  in  deren  Bezirk  die  Hinterbliebenen
wohnen  oder  sich  vorlbergehend  aufhalten.  Abdruck  des  in  dieser  Beziehung  durch  dos

p  Armee-Verordnungsblatt  ergangenen  Erlasses  vom  5.  9.  1914  Nr.  673/8.  14.  C  3
Anle——  wird  als  Anlage  D  beigefügt.

Soweit  die  gefallenen  usw.  Heeresangehörigen  zur  Zeit  ihres  Todes  noch  eine
Zivildienststelle  inne  hatten,  wird  die  für  diese  Stelle  zuständige  Behörde  nach  der  von
ihr  veranlaßten  Bewilligung  des  etwa  aus  Zivilfonds  zustehenden  Witwen=  und  Waisengeldes
  auch  die  Gewährung  des  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeldes  herbeizuführen
haben.  Dies  gilt  auch  bezüglich  der  Hinterbliebenen  der  nach  dem  Gesetz  über  die
Friegsperforgung  von  Zivilbeamten  vom  4.  8.  1914  —  Rohl.  S.  335  —  bezeichneten
ersonen.

Die  Ablehnung  von  Ansprüchen  auf  Kriegsversorgung  für  Hinterbliebene  ist  in
jedem  Falle  Sache  der  militärischen  Dienststellen.  »

Die  erforderlichen  Formulare  sind  bei  den  zuständigen  Bezirkskommandos  vorratig.

In  Vertretung:  v.  Wandel.