Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

8  weiter  Titel.

Bier",  Um=  und  Halbthalergeld.

K.  28.
Zweck  dieser  Vorschriften.

Bei  der  Administratlon  des  Bier-,  Um-  und  Halbchalergelds  hat  man  es  allein  mi#
den  Bierbrauern  zu  thun.  Sie  haben  von  ihrem  ganzen  Bier-Erzeugnisse  sämtliche  Abqgaben
zu  bezahlen,  und  die  blossen  Blerschenken,  welche,  glelchsam  nur  als  Chalanden  der  Brauer,
von  diesen  nur  eben  die  Schenkmaas  erhalten,  in  welcher  sie  selbst  das  Bier  wieder  auszuzapfen
haben,  kommen  hiebei  nicht  welter  in  Betracht.

Der  Zweck  der  Administratlon  geht  daher  einzlg  dahin,  mit  Zuverläßigkelt  zu  erfahren,

a.)  wie  viel  Bier  der  Brauer  von  Quartal  zu  Quartal  siede,  und
3  in  welchem  Prelse  dasselbe  von  ihm  selbst  oder  überhaupt  im  Orte  der  Erzeugniß  ausgezapft
  werde.

.  29.
Vom  Eichen  des  Braugeschirres.

Es  haben  sich  ble  Bierbrauer  keiner  andern  als  legal  geeichter  Kessel  und  Faͤsser  zu
bedlenen,  welche  der  Ober-Umgelder  vollständig  aufzunehmen  und  in  seinem  Keller-Register
  vorzumerken  hat.  Insbesondere  aber  muß  die  Kühle  des  Brauers  mit  Fleiß  geeiche
und  mit  einer  genauen  Eichskale  (Blermesser))  versehen  seyn,  an  deren  stufenweisen  Abthellungen
  je  nach  dem  höhern  oder  nlederern  Stande  des  Biers  der  Eichgehalt  ersehen
werden  kann.

g.  30.
Von  der  Aufnahme  und  dem  Abstiche  der  Bier-Suͤde.

So  oft  der  Blerbrauer  einen  Sud  vornehmen  will,  hat  er  es  dem  Orts-Umgelber
anzuzeigen,  der  ihm  hierauf  einen  Passierschein  (Sudzettel)  zu  selner  Legitimatlon,  daß
er  die  Anzeige  gemacht  habe,  ausstellt,  den  der  Brauer  wohl  aufzubewahren  hat.  So
bald  nun  das  ersottene  Bier  auf  die  Kühle  gebracht  werden  will,  ist  der  Umgelder  zu
rufen,  in  selner  Gegenwart  das  Bier  auf  die  Kühle  zu  thun,  und  wenn  dieß  geschehen
ist,  auf  dem  Biermesser  nachzusehen,  wie  viel  die  ersottene  Quantitat  Biers  betrage,  welche
sofort  der  Umgelder  in  sein  Sud-Register  mit  Bemerkung  des  Tags  und  der  Gattung
des  Blers  genau  einträgt,  und  dabel  nicht  versäumt,  eben  biesen  Erfund  auch  auf  dern