Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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und  kirchenrechtliche  Leistungen  und  Ansprüche)  die  Competenz
der  Justizbehörden,  mithin  der  Rechtsweg  ein,  wenn  Jemand  sich
dabei  nicht  bloss  auf  Gesetz  oder  allgemeine  Grundsätze,  sondern
auf  besondere  Rechtstitel  (Privilegien,  rechtskräftige  Entscheidungen,
Privatwillenserklärungen,  Verträge,  letzten  Willen,  Stiftungen,
Anerkenntnisse,  Verjährung,  Herkommen)  beruft  und  zwar  sowohl
rücksichtlich  der  Zulässigkeit,  als  des  Beweises.

Es  entsteht  nun  sofort  die  Frage:  Haben  wir  es  hier  mit  der
Lehre  vom  modus  und  titulus  zu  thun?  Sind  diese  Privatrechtstitel
  Rechtsverhältnisse  des  Privatrechts?  Liegt  ein  Privatrechtstitel
für  eine  öffentliche  Abgabe  vor,  wenn  sich  der  Schuldner  im
Darlehensvertrage  verpflichtet,  die  Steuern  von  den  Darlehenszinsen
  an  Stelle  des  Gläubigers  aus  Eigenem  zu  bestreiten,  oder
wenn  ein  Kaufvertrag  festsetzt,  von  welchem  Tage  an  der  Käufer
die  Steuer  vom  Hauszinsertrage  zu  berichtigen  habe?  In  beiden
Fällen  hätten  wir  es  mit  Verpflichtungen  zur  Zahlung  von  öffentlichen
  Abgaben  zu  thun,  welche  aus  privatrechtlichen  Verträgen,
also  aus  einem  Privatrechtstitel  entspringen.

Indes  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  wir  es  hier
mit  Rechtsverhältnissen  zu  thun  haben,  welche  für  das  öffentliche
  Recht  ganz  bedeutungslos  sind.  Denkbar  ist,  dass  aus  der
Erklärung  des  Einzelnen  gegenüber  der  Behörde,  eine  bestimmte
Abgabe  zahlen  zu  wollen,  eine  öffentliche  Pflicht  zur  Leistung
für  den  Erklärenden  erwächst,  allein  mit  einem  blossen  Vertrage
zwischen  Privatpersonen  ist  noch  keine  publicistische  Beziehung
der  Contrahenten  gegeben.  Mit  Recht  entscheidet  deshalb  der
österreichische  Verwaltungsgerichtshot  No.  1927  Bupw.!):  „Die
Verwaltungsbehörden  sind  nur  competent  zu  entscheiden,  wer

1)  Die  Sammlung  der  Erkenntnisse  des  österr.  Verwaltungsgerichtshofs
von  Bupwinskı  wird  fortan  mit  Bupw.,  jene  der  Erkenntnisse  des  österr.
Reichsgerichts  von  HyE  mit  Hye,  die  Sammlung  der  Erkenntnisse  des  preuss.
Oberverwaltungsgerichts  von  JEBENs  und  MEYEREN  mit  diesen  beiden  Namen
eitirt  werden.