Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

766  Nr.  144.  1914.

Absatz  2  zu  berechnenden  Geschäftseinkommen  des  Hauptunternehmens  verhalten
soll,  wie  die  vom  Hauptunternehmen  für  die  einzelne  Agentur  aufgewendeten
Zahlungen  an  Gehältern,  Tantiemen  und  Provisionen  zu  der  Gesamtausgabe
des  Hauptunternehmens  an  gezahlten  Gehältern,  Tantidmen  und  Provisionen.

5  6.
Die  Besteuerung  von  Privateisenbahnen  durch  die  in  §  1  Absatz  1  genannten
Gemeinden,  in  deren  Bezirke  sich  eine  Station  befindet,  erfolgt  nach  Verhältnis
der  auf  ihren  Bezirk  fallenden  Streckenlänge  zur  Gesamtlänge  der  Bahn.

8  7.
Das  zur  Besteuerung  in  Maßgabe  dieser  Verordnung  herangezogene  Einkommen
  der  Betriebsstätten  ist  bei  der  Besteuerung  des  Gesamteinkommens
am  Orte  des  Hauptsitzes  außer  Ansatz  zu  lassen.

§  8.
Beschwerden  über  die  Heranziehung  und  Veranlagung  zur  Steuer  aus
dieser  Verordnung  sowie  über  die  Handhabung  der  Vorschrift  des  §  7  werden
nach  den  Bestimmungen  der  Ortssatzungen  über  Beschwerden  in  Gemeindesteuersachen

  entschieden.
Die  Einreichung  der  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  Nachweisungen
usw.  kann  im  Verwaltungswege  erzwungen  werden.

§89.

Die  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1915  in  Kraft.

Sie  tritt  an  die  Stelle  der  zu  diesem  Zeitpunkte  außer  Kraft  tretenden
Verordnung  vom  21.  Juli  1906,  soweit  in  Sadungen  oder  anderen  Rechtsnormen
  auf  diese  verwiesen  ist.

 

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  28.  Dezember  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.