„daß, wenn sie bey unbefangener Erwaͤgung der Verhaͤltnisse glauben wuͤrde,
es sollten weitere Bestimmungen, Modificationen und ·gesetzliche Anordnungen
aus der alten Verfassung in die neue aufgenommen werden, man hierinn
ihren Wuͤnschen geneigtes Gehoͤr geben und zu Erzielung eines gemeinschaftlichen
Einverständnisses über die Anwendbarkeit ihrer Ancräge) mündliche
Verhendlungen durch Bevollmächeige von beiden Seiten eröffnen lassen
werde. . . —
Es erfolgte hierauf ein Zusammenkritt Koniglicher Commissarien und landständischer
Deputikten; und so sehr auch beyde Theile in den Hauptgrundsähen noch von
einander entfernt waren, indem die—-Sei#nde darauf bestehen zu müssen glaubten,
daß die erbländische Verfassung nur als fuspendirt zu betrachten) und nunmehr mie
Ausnahme einzelner Modisicationen wiederherzustellen sey, Königlicher Seits aber die
neue Verfassungs= Urkunde als die Hauptgrundlage der Unerhonblungen angesehen
wurde, bey welchen dasjenige aus der alten Verfrung, was zu Begründung der
Staats-Wohlfahrt für nothwendig erachtet wurde, in reiner besondern- Urkunde nachetragen
werden könnte: so hofte man doch, dem Hauptzweck daburch, näher zu
ommen) daß man, mit Beoyseitseh ung der Discussionen über allgemeine Prinzipien,
ssch über sechs von den Ständen vorlusig ausgehobene sogenannte Präliminas-Punkte
wechselseitig zu verstandigen suchte.
Das Resultat hievon wurde in eine von den ständischen Bevollmächtigten übergebene
schriftliche Srkläten. zusammen gefaßt; und wenn gleich die am 18. Mai
1615 ergangene Königliche Resolucion niche in allen Punkten willféhrig ausgefallen
war) so war doch die Absicht des höôchstseligen Königs, den Wunschen der S
in mehrfacher Hinsicht enegegen zu gehen) unverkennbar.
Das Recht der Steuer- Verwilligung, von welchem die Verfassungs= Urkunde
mur die Erhöhung der bereits bestehenden Abgaben abhángig gemacht hatte, wurde
nun von den Ständen für alle von Georgii 1 8 1 8 an zu entrichtenden directen und
indirecten Steuern zugestanden.
Es wurde ihnen uberdieß die genaueste Einsiche in alle Staats! Einnahmen und
Ausgaben und eine vollständige Kontrole rücksschtlich der Verwendung der Einnahmen,
mit Ausnahme der Dominial, Einkünfte, bewilliget.
IZu Befestigung des Steats-Kredits wurde die Niedersetzung einer eigenen
Schaldenzahlungs-Behörde zugesschert, zu welcher ständische Deputirte in gleicher
Aszahl mit den Königl. Mitgliedern zugelassen werden solleen. «
In Hinsicht auf die ununterbrochene Ausübung der ständischen Rechte erhielten
die, Srinde die Zusage, daß, wenn der für die fährliche Zusammenkunft des Ausschusses
pestimmte Zeitraum nicht zureiche, eine Wiederholung der Uusschuß-Versammlung
oder eine Verlängerung ihrer Dauer werde gestattet werden. %
uch die weiteren Bestimmungen der Konigl. Resolution in Betreff der Wiederherstellung
des Kirchen-Guts, der Revißon der seit dem Jahr 1806 erschienenen
Gesetze und #des Rechts, der Auswanderung néherten #ch den landständischen Antragen.
«
taͤude