Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

„daß,  wenn  sie  bey  unbefangener  Erwaͤgung  der  Verhaͤltnisse  glauben  wuͤrde,
es  sollten  weitere  Bestimmungen,  Modificationen  und  ·gesetzliche  Anordnungen
aus  der  alten  Verfassung  in  die  neue  aufgenommen  werden,  man  hierinn
ihren  Wuͤnschen  geneigtes  Gehoͤr  geben  und  zu  Erzielung  eines  gemeinschaftlichen
  Einverständnisses  über  die  Anwendbarkeit  ihrer  Ancräge)  mündliche
Verhendlungen  durch  Bevollmächeige  von  beiden  Seiten  eröffnen  lassen
werde.  .  .  —

Es  erfolgte  hierauf  ein  Zusammenkritt  Koniglicher  Commissarien  und  landständischer
  Deputikten;  und  so  sehr  auch  beyde  Theile  in  den  Hauptgrundsähen  noch  von
einander  entfernt  waren,  indem  die—-Sei#nde  darauf  bestehen  zu  müssen  glaubten,
daß  die  erbländische  Verfassung  nur  als  fuspendirt  zu  betrachten)  und  nunmehr  mie
Ausnahme  einzelner  Modisicationen  wiederherzustellen  sey,  Königlicher  Seits  aber  die
neue  Verfassungs=  Urkunde  als  die  Hauptgrundlage  der  Unerhonblungen  angesehen
wurde,  bey  welchen  dasjenige  aus  der  alten  Verfrung,  was  zu  Begründung  der
Staats-Wohlfahrt  für  nothwendig  erachtet  wurde,  in  reiner  besondern-  Urkunde  nachetragen

  werden  könnte:  so  hofte  man  doch,  dem  Hauptzweck  daburch,  näher  zu
ommen)  daß  man,  mit  Beoyseitseh  ung  der  Discussionen  über  allgemeine  Prinzipien,
ssch  über  sechs  von  den  Ständen  vorlusig  ausgehobene  sogenannte  Präliminas-Punkte
  wechselseitig  zu  verstandigen  suchte.

Das  Resultat  hievon  wurde  in  eine  von  den  ständischen  Bevollmächtigten  übergebene
  schriftliche  Srkläten.  zusammen  gefaßt;  und  wenn  gleich  die  am  18.  Mai
1615  ergangene  Königliche  Resolucion  niche  in  allen  Punkten  willféhrig  ausgefallen
war)  so  war  doch  die  Absicht  des  höôchstseligen  Königs,  den  Wunschen  der  S
in  mehrfacher  Hinsicht  enegegen  zu  gehen)  unverkennbar.

Das  Recht  der  Steuer-  Verwilligung,  von  welchem  die  Verfassungs=  Urkunde
mur  die  Erhöhung  der  bereits  bestehenden  Abgaben  abhángig  gemacht  hatte,  wurde
nun  von  den  Ständen  für  alle  von  Georgii  1  8  1  8  an  zu  entrichtenden  directen  und
indirecten  Steuern  zugestanden.

Es  wurde  ihnen  uberdieß  die  genaueste  Einsiche  in  alle  Staats!  Einnahmen  und
Ausgaben  und  eine  vollständige  Kontrole  rücksschtlich  der  Verwendung  der  Einnahmen,
  mit  Ausnahme  der  Dominial,  Einkünfte,  bewilliget.

IZu  Befestigung  des  Steats-Kredits  wurde  die  Niedersetzung  einer  eigenen
Schaldenzahlungs-Behörde  zugesschert,  zu  welcher  ständische  Deputirte  in  gleicher
Aszahl  mit  den  Königl.  Mitgliedern  zugelassen  werden  solleen.  «

In  Hinsicht  auf  die  ununterbrochene  Ausübung  der  ständischen  Rechte  erhielten
die,  Srinde  die  Zusage,  daß,  wenn  der  für  die  fährliche  Zusammenkunft  des  Ausschusses
  pestimmte  Zeitraum  nicht  zureiche,  eine  Wiederholung  der  Uusschuß-Versammlung
  oder  eine  Verlängerung  ihrer  Dauer  werde  gestattet  werden.  %

uch  die  weiteren  Bestimmungen  der  Konigl.  Resolution  in  Betreff  der  Wiederherstellung
  des  Kirchen-Guts,  der  Revißon  der  seit  dem  Jahr  1806  erschienenen
Gesetze  und  #des  Rechts,  der  Auswanderung  néherten  #ch  den  landständischen  Antragen.
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