Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

50  Nr.  8.  1914.

19.  Januar  1912  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  (Rbl.  1912  Nr.  7)  für
dieses  Jahr  von  jedem  abgabepflichtigen  Rinde,  folglich  von  jedem  am
15.  Februar  d.  J.  mindestens  ein  halbes  Jahr  alten  Rinde,  mit
Ausnahme  derjenigen  Rinder,  welche  dem  Reich  oder  den  Einzelstaaten  gehören,
oder  welche  in  Viehhöfen  oder  in  Schlachthöfen  einschließlich  der  öffentlichen
Schlachthäuser  aufgestellt  sind,  eine  Abgabe  von
zwanzig  (20)  Pfennigen
zu  erlegen  ist.
Zugleich  bestimmen  Wir  folgendes:
1.  Die  Verzeichnisse,  welche  die  Ortsobrigkeiten  über  die  abgabepflichtigen
Rinder  am  15.  d.  M.  anzufertigen  haben,  sind  für  jede  Ortschaft
(auch  für  jedes  Nebengut,  jede  Dorfschaft,  jede  Bauerschaft  usw.)
besonders  und  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  4  an-+

  geschlossenen,  auf  der  Rückseite  mit  einer  Anweisung  versehenen

Musters  und  unter  ausschließlicher  Benutzung  der  jeder  Ortsobrigkeit
für  ihren  Bezirk  aus  dem  Landkasten  frankiert  zugehenden  Abdrucke
aufzustellen.

Die  erhobenen  Abgaben  sind  an  den  Landkasten  unter  Anschluß  der
richtig  gestellten  Verzeichnisse  oder  einer  beglaubigten  Abschrift
davon  bis  zum  31.  März  d.  J.  frankiert  einzusenden.  Im  Falle,
daß  der  obrigkeitliche  Bezirk  mehrere  Ortschaften  umfaßt,  ist  auch
eine  Zusammenstellung  des  Endergebnisses  der  Einzelverzeichnisse
hinzuzufügen.

3.  Wenn  in  einer  Ortschaft  keine  abgabepflichtigen  Tiere  vorhanden
sind,  ist  dem  Landkaften  hierüber  rechtzeitig  eine  Ausfallbescheinigung
zuzufertigen.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  30.  Januar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

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