Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

446  Ergänzungssteuergesetz.  98  9.

aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  herrühren.  Je  nach  den  Umständen
  des  Falles  werden  zuweilen  auch  Rückstände  an  derartigen  Schulden
aus  früheren  Wirtschaftsjahren  ebenso  wie  Kapitalschulden  abzuzichen
sein.

Wenn  nur  Grundbesitz  oder  das  einem  Betriebe  dienende  Anlageund
  Betriebskapital  besteuert  wird,  so  sind  nur  solche  Schulden  und
Lasten  abzugsfähig,  welche  sich  auf  das  Grundstück  oder  das  Kapital
direkt  beziehen,  darauf  haften.

Die  Kapitalschulden  sind  in  Abzug  zu  bringen,  ohne  Unterschied,
ob  sie  persönlicher  oder  dinglicher  Natur  sind,  oder  ob  sie  aus  dem  geschäftlichen
  Verkehr  stammen  oder  nicht.

2.  Wertbestimmung.

§  .  Bei  Berechnung  und  Schätung  (Vermögensanzeige)  zu  Grunde  gelegt,  sodes
  steuerbaren  Vermögens  wird  der  Be=  weit  nicht  im  Nachstehenden  ekwas  anstand
  und  gemeine  Wert  der  einzelnen  deres  bestimmt  ist.
Teile  desselben  zur  Zeit  der  Veranlagung  #

Der  gemeine  Wert  einer  Sache  ist  derjenige,  den  sie  für  jeden  Besitzer
  haben  kann.  Der  Wert  solcher  Annehmlichkeiten  und  Bequemlichkeiten,
  die  einem  jeden  Besitzer  schätzbar  sind,  wird  dem  gemeinen  Werte
beigerechnet.  Im  Gegensatz  zum  gemeinen  Wert  steht  der  außerordentliche
  Wert  und  der  Wert  der  besonderen  Vorliebe,  wie  z.  B.  ein  Andenken
  an  einen  Verstorbenen  r2c.  Dieser  letztere  Wert  wird  durch  besondere
  Umstände  bedingt  und  entsteht  aus  zufälligen  Eigenschaften
oder  Verhältnissen,  die  dem  betreffenden  Gegenstande  in  der  Meinung
oder  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Besitzers  einen  Vorzug
vor  anderen  Gegenständen  gleicher  Art  verleihen.  Bei  Berechnung  der
Ergänzungssteuer  wird  jedoch  nur  der  gemeine,  nicht  der  außerordentliche
  Wert  berücksichtigt,  z.  B.  bei  einem,  von  einem  Verstorbenen
hinterlassenen  Goldring  nur  der  wirkliche  Wert  des  Goldes  u.  s.  w.
Man  kann  auch  als  gemeinen  Wert  eines  Gegenstandes  denjenigen
Betrag  bezeichnen,  welchen  jeder  Eigentümer  jederzeit  für  den  betreffenden
  Gegenstand  bekommen  kann,  ohne  daß  dabei  besondere  Konjunkturverhältnisse
  oder  besondere  Liebhabereien  im  einzelnen  für  den  betreffenden
  Gegenstand  in  Betracht  kommen.

Maßgebend  für  die  Feststellung  des  Vermögensbestandes  und  -wertes
ist  die  Zeit  der  Veranlagung.  Ist  bei  Abgabe  der  Vermögensanzeige
oder  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Veranlagung  bereits  bekannt,
daß  vor  oder  mit  dem  1.  April  Aenderungen  im  Bestande  des  Vermögens
  eintreten  werden,  so  sind  diese  zu  berücksichtigen;  werden  sie