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aus den laufenden Jahreseinkünften herrühren. Je nach den Umständen
des Falles werden zuweilen auch Rückstände an derartigen Schulden
aus früheren Wirtschaftsjahren ebenso wie Kapitalschulden abzuzichen
sein.
Wenn nur Grundbesitz oder das einem Betriebe dienende Anlageund
Betriebskapital besteuert wird, so sind nur solche Schulden und
Lasten abzugsfähig, welche sich auf das Grundstück oder das Kapital
direkt beziehen, darauf haften.
Die Kapitalschulden sind in Abzug zu bringen, ohne Unterschied,
ob sie persönlicher oder dinglicher Natur sind, oder ob sie aus dem geschäftlichen
Verkehr stammen oder nicht.
2. Wertbestimmung.
§ . Bei Berechnung und Schätung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, sodes
steuerbaren Vermögens wird der Be= weit nicht im Nachstehenden ekwas anstand
und gemeine Wert der einzelnen deres bestimmt ist.
Teile desselben zur Zeit der Veranlagung #
Der gemeine Wert einer Sache ist derjenige, den sie für jeden Besitzer
haben kann. Der Wert solcher Annehmlichkeiten und Bequemlichkeiten,
die einem jeden Besitzer schätzbar sind, wird dem gemeinen Werte
beigerechnet. Im Gegensatz zum gemeinen Wert steht der außerordentliche
Wert und der Wert der besonderen Vorliebe, wie z. B. ein Andenken
an einen Verstorbenen r2c. Dieser letztere Wert wird durch besondere
Umstände bedingt und entsteht aus zufälligen Eigenschaften
oder Verhältnissen, die dem betreffenden Gegenstande in der Meinung
oder nach den persönlichen Verhältnissen des Besitzers einen Vorzug
vor anderen Gegenständen gleicher Art verleihen. Bei Berechnung der
Ergänzungssteuer wird jedoch nur der gemeine, nicht der außerordentliche
Wert berücksichtigt, z. B. bei einem, von einem Verstorbenen
hinterlassenen Goldring nur der wirkliche Wert des Goldes u. s. w.
Man kann auch als gemeinen Wert eines Gegenstandes denjenigen
Betrag bezeichnen, welchen jeder Eigentümer jederzeit für den betreffenden
Gegenstand bekommen kann, ohne daß dabei besondere Konjunkturverhältnisse
oder besondere Liebhabereien im einzelnen für den betreffenden
Gegenstand in Betracht kommen.
Maßgebend für die Feststellung des Vermögensbestandes und -wertes
ist die Zeit der Veranlagung. Ist bei Abgabe der Vermögensanzeige
oder bei der Beschlußfassung über die Veranlagung bereits bekannt,
daß vor oder mit dem 1. April Aenderungen im Bestande des Vermögens
eintreten werden, so sind diese zu berücksichtigen; werden sie