944 Nr. 176. 1915.
1. Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen
Kommunalverband. Die §§ 5 bis 11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21
der Verordnung vom 1. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 99 — finden ent-
sprechende Anwendung.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin.
Schwerin, den 30. Oktober 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 30. Oktober 1915, betreffend den Unterricht in der
Schiffbautechnik an der Großherzoglichen Navigationsschule in Wustrow und
die Abhaltung einer Sonderprüfung in diesem Fache.
I. Seit dem 1. Mai 1914 wird in den Schifferkursen der Großherzoglichen
Navigationsschule zu Wustrow auch Unterricht in der Schiffbautechnik erteilt.
Der Unterricht umfaßt folgende Gegenstände:
a) Erklärung der bei den Schiffskonstruktionen üblichen technischen Aus-
drücke, Hauptdimensionen und ihre gegenseitigen Beziehungen, Auf-
trieb, Wasserverdrängung, Völligkeitsgrad, Tragfähigkeit, Lasten-
maßstab, Sprung, Freibord, Flächen und Schwerpunktberechnung.
b) Stabilität, Quer= und Längsmetazentrum, Krängungsversuch und
Trimmberechnung, Schlinger= und Stampfbewegungen, Wirkung des
Ruders, Lehre vom Schiffswiderstand.
J) Erklärung der einzelnen Schiffsverbände, ihre Abmessungen und Be-
deutung für die Festigkeit, Vernietung, Bau von Masten und Rahen,
Materialkunde.
d) Vorschriften der Klassifikationsgesellschaften, Vorschriften der Schiffs-
vermessung, Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossen-
schaft.
II. An diesem Unterricht können außer den Schülern des Schifferkursus
gegen eine Gebühr von „Zehn“ Mark für den Kursus auch solche Seeleute teil-
nehmen, welche bereits ein Befähigungszeugnis zum Schiffer auf großer Fahrt
besitzen.