948 Nr. 177. 1915.
IVa. Nr. 115 750. Nr. 2845. Altona, den 1. November 1915.
Unberechtigtes Uniformtragen.
(Krm. vom 21. 10. 15 Nr. 1174/10. B 3.)
Bekanntmachung.
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, welche den im deutschen Heere und in der
Kaiserlichen Marine gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegs-
zustandes außer an Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche unzweifelhaft er-
kennbar sind, oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft werden, welche nach-
gewiesenermaßen im ausdrücklichen Auftrage eines zum Tragen einer Uniform Berech-
tigten als Käufer auftreten.
Gewerbetreibenden (Militäreffektenhändlern, Schneidern usw.), welche dieses Ver-
bot unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres usw. und der öffentlichen Sicherheit
der Geschäftsbetrieb geschlossen werden.
Die Zivilbehörden werden ersucht, die Bekanntmachung in geeigneter Weise zur
öffentlichen Kenntnis zu bringen.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 3. November 1915, betreffend Höchstpreis für Benzol-
spiritus.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. August d. Is., betreffend
die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie die Höchstpreise für diese
Stoffe (Rbl. Nr. 129 S. 729 ff.) wird nachstehend eine weitere Anordnung des
Stellvertretenden Generalkommandos zu Altona vom 27. v. Mts. zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Höchstpreis für Bengolfpiritus.
In Ergänzung der §§ 4 und 7 der Bekanntmachung vom 1. August 1915
Nr. 235/7. 15. A. 7. V. wird hierdurch bestimmt: