950 Nr. 177. 1915.
2. Für graues Grützmehl: ·
ab Mühle 60 JX für 100 kg einschließlich Sack, frei Bahnstation oder
frei Schiff des Verladeorts einschließlich Kommissions= usw.
Gebühren;
im Großhandel 65 J¾ bei Bezug von mindestens 100 kg, 67 J¾ bei
Bezug bis zu 100 kg;
im Kleinhandel 0,80 J& für 1 kg.
c) Das Mischen des Buchweizens und seiner Fabrikate unter sich und mit anderen
Stoffen ist verboten.
Diese Anordnungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zuwider-
handlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. «
Die Zivilbehörden wollen für geeignete Bekanntgabe Sorge tragen.
v. Roehl.
(4) Bekanntmachung vom 6. November 1915, betreffend den Ausschank und
Handel mit Alkohol.
Die nachstehende Verordnung des Stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 31. v. Mts., betreffend den Ausschank und
Handel mit Alkohol wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 31. Oktober 1915.
Abt. III b. Nr. 104 941/9937.
verorodnung,
betreffend den Ausschank und Handel mit Alkohol.
§5 1.
In der Stadt Dömitz und in den Domanialgemeinden Klein Schmölen, Groß
Schmölen, Polz, Kaliß, Neu Kaliß, Malliß, Conow und Sülze, Bockup, Probstwoos,
Niendorf, Tews Woos mit Hof Woosmer, Woosmer mit Woosmer Mühle, Schlonsberge,
Schlesin, Raddenfort, Heiddorf-Findenwirunshier, Heidhof und Wendisch Wehningen