Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 177. 1915. 951 
mit Broda ist jeglicher Handel mit Branntwein, Rum, Arrak, Kognak, Likören, Grog, 
Punsch, Sherry, Madeira, Portwein und Wermut (auch Cinzano) sowie der Ausschank 
oder das sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Absetzen dieser Flüssigkeiten verboten. 
§* 2. 
Vorräte dieser Flüssigkeiten, die in den gesperrten Gebieten vorhanden sind, sind 
binnen 2 Tagen nach der Bekanntmachung dieser Verordnung bei den Polizeibehörden 
anzumelden. Die Einführung solcher Vorräte in die gesperrten Gebiete, sowie das Ver- 
bringen derselben von einem Bezirk des gesperrten Gebietes in einen anderen ist nur 
mit schriftlicher Genehmigung der Polizeibehörden gestattet. Diese Vorschriften betreffen 
auch kleinere, etwa in Feldflaschen, Jägerflaschen, kleinen Kannen und dergl. ent- 
haltenen Mengen. 
53. 
Für das gesperrte Gebiet wird die Polizeistunde auf 11 Uhr abends festgesetzt. 
Der Polizeistunde sind auch die im Sperrgebiet belegenen Bahnhofswirtschaften und die 
sogenannten geschlossenen Gesellschaften in öffentlichen Lokalen unterworfen. 
Wer in einer Schankstube oder einem öffentlichen Vergnügungsorte über die fest- 
gesetzte Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein 
Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird ebenso bestraft wie der Wirt, 
der das Verweilen seiner Gäste über die Polizeistunde hinaus duldet. 
8 4. 
Das Verbot des 8 1 erstreckt sich auch auf die auf der Elbe verkehrenden Dampfer, 
soweit sie Personenverkehr vermitteln. 
8 5. 
Ausgenommen von dem Verbot des § 1 sind folgende Fälle: 
a) Auf Grund schriftlicher ärztlicher Verordnung kann der Tagesbedarf der 
in § 1 bezeichneten Flüssigkeiten an einzelne Personen verkauft werden. 
b) Der Kleinhandel mit jenen Flüssigkeiten zum Zwecke des Versands an im 
Felde befindliche Militärpersonen ist gestattet, wenn der Verkäufer die 
Flüssigkeiten in Feldpostsendungen verpackt und zur Beförderung mit der 
Feldpost aufgibt, ohne sie zuvor dem Käufer auszuhändigen. 
c) Auf Grund schriftlicher polizeilicher Genehmigung dürfen Flüssigkeiten, die 
durch die Verbote betroffen sind, an einzelne Personen zum Zwecke des 
Kochens oder Einmachens abgegeben werden. 
4) An Gewerbetreibende dürfen zur Ergänzung ihrer für den Weiterverkauf 
bestimmten Vorräte die erwähnten Flüssigkeiten auch aus den im Sperr- 
gebiet vorhandenen Vorräten abgegeben werden. 
e.) Die Flüssigkeiten dürfen ferner aus dem Sperrgebiet nach nicht gesperrten 
Orten versandt werden, sofern die Versendung durch eine Wein= oder Spiri- 
tuosenhandlung in der Ausübung ihres Gewerbebetriebes erfolgt. 
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