Ar. 178. 953
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 9. November 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend russische Arbeiter.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. November 1915, betreffend russische Arbeiter.
Der nachstehend abgedruckte Befehl des stellvertretenden kommandierenden
Generals des IX. Armeekorps vom 28. Oktober 1915 wird hierdurch zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Zu dem Befehl bemerkt das unterzeichnete Ministerium:
I. Zu § 2 Abf. 1.
Mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 des Befehls werden die Bekanntmachungen
des unterzeichneten Ministeriums vom 19. September 1914, betreffend den Be-
such von Städten (Rbl. Nr. 99), und vom 23. November 1914, betreffend das
vorübergehende Verlassen der Arbeitsstelle durch ausländische Arbeiter an den
Sonntagen (Rbl. Nr. 131), aufgehoben. Die russischen Arbeiter und Arbeite-
rinnen dürfen hiernach künftig auch an Sonntagen den Ortsbezirk
ihrer Arbeitsstelle nur mit schriftlicher Genehmigung überschreiten.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Besuch des sonn- und festtäglichen
Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Konfession.
Zum Zweck dieses Besuches darf von den russischen Schnittern und Schnitte-
rinnen der Ortsbezirk ohne Genehmigung überschritten werden.
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