Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 178. 953 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 9. November 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend russische Arbeiter. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 6. November 1915, betreffend russische Arbeiter. 
Der nachstehend abgedruckte Befehl des stellvertretenden kommandierenden 
Generals des IX. Armeekorps vom 28. Oktober 1915 wird hierdurch zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. 
Zu dem Befehl bemerkt das unterzeichnete Ministerium: 
I. Zu § 2 Abf. 1. 
Mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 des Befehls werden die Bekanntmachungen 
des unterzeichneten Ministeriums vom 19. September 1914, betreffend den Be- 
such von Städten (Rbl. Nr. 99), und vom 23. November 1914, betreffend das 
vorübergehende Verlassen der Arbeitsstelle durch ausländische Arbeiter an den 
Sonntagen (Rbl. Nr. 131), aufgehoben. Die russischen Arbeiter und Arbeite- 
rinnen dürfen hiernach künftig auch an Sonntagen den Ortsbezirk 
ihrer Arbeitsstelle nur mit schriftlicher Genehmigung überschreiten. 
Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Besuch des sonn- und festtäglichen 
Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Konfession. 
Zum Zweck dieses Besuches darf von den russischen Schnittern und Schnitte- 
rinnen der Ortsbezirk ohne Genehmigung überschritten werden. 
  
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