Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

960  Nr.  179.  1915.

a)  von  einem  Schlächter),  der  Mitglied  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung
  (Innung)  ist,  an  die  Häuteverwertungs-Vereinigung  (Innung)  innerhalb
  einer  Woche  nach  dem  Fallen  der  Haut  oder  des  Felles;

b)  von  einem  Schlächter,  der  nicht  Mitglied  einer  Häuteverwertungs-Vereimgung
  (Innung)  ist,  an  einen  Händler  (Sammler)  innerhalb  4  Wochen  nach
dem  Fallen  der  Haut  oder  des  Felles;

J)  von  einem  Händler  (Sammler),  dessen  monatlicher  Umsatz  100  der  Beschlagnahme
  unterliegende  Häute  und  Felle  übersteigt,  an  einen  von  der  Hriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  zugelassenen
  Großhändler);

d)  von  einem  Händler  (Sammler),  dessen  monatlicher  Umsatz  100  der  Beschlagnahme
  unterliegende  Häute  und  Felle  nicht  übersteigt,  an  einen  zugelassenen
  Großhändler  oder  einen  anderen  Händler  (Sammler);

ae)  von  einer  Häuteverwertungs-Vereinigung  (Innung),  die  einem  Verband
von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  angehört,  an  oder  durch  diesen  Verband,
  andernfalls  an  einen  zugelassenen  Großhändler;

k)  von  einem  Verband  von  Häuteverwertungs-Vereinigungen  oder  einem
zugelassenen  Großhändler  an  die  Sammelstelle  (§  4);

6)  von  der  Sammelstelle  an  die  Verteilungsstelle  (§  4);

h)  von  der  Verteilungsstelle  an  eine  Gerberei.

Diese  Veräußerungen  und  Lieferungen  sind  nur  erlaubt,  wenn  dem  Abnehmer
gleichzeitig  eine  Rechnung  über  die  gelieferten  Häute  oder  Felle  übergeben  wird.

Jede  andere  Art  der  Veräußerung  oder  Lieferung  von  beschlagnahmten  Häuten
oder  Fellen  ist  verboten,  insbesondere  der  Ankauf  von  Häuten  oder  Fellen  durch  die
Gerbereien  von  einer  anderen  Stelle  als  der  Verteilungsstelle.

8  4.
Sammelstelle  und  Verteilungsstelle.

Sammelstelle  für  beschlagnahmte  Häute  und  Felle  ist  die  Deutsche  Rohhaut-Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  28.

Verteilungsstelle  ist  die  Kriegsleder-Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  8,  Behrenstr.  46.

*l  5.
Behandlung  der  Häute  und  Felle.

Verboten  ist  jede  Verfügung  über  die  beschlagnahmten  Häute  oder  Felle,  wenn
nicht  die  folgenden  Vorschriften  beobachtet  werden  oder  worden  sind:

*)  Schlächter  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  derjenige,  dessen  Eigentum  die
Haut  durch  bie  Schlachtung  oder  das  Fallen  verbleibi  oder  übergeht.

*“)  Die  Liste  der  zugelassenen  Großhändler  ist  bei  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
Preußischen  Kriegsministeriuins,  Seltion  Ch.  II,  Beriin  SW  a8,  Verlängerte  Hedemanustr.  9/10,  erhältlich.
  Sie  wird  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Fachpresse  veröffentlicht.