Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

966 Nr. 180. 1915, 
1d. Nr. 119 386. Nr. 2884. Altona, den 5. November 1915. 
Papier (Hostkarten) aus zusammengesetzten Schichten. 
Die Verordnung vom 9. Oktober d. Is. — 1 d. Nr. 105.053 —, betreffend Verbot 
der Anfertigung und des Vertriebes von Papier jeder Art, das aus lösbaren Schichten 
zusammengesetzt ist, namentlich auch von Postkarten, wird hierdurch mit sofortiger Wir- 
kung aufgehoben. 
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um Veröffentlichung gebeten. 
Die von einzelnen Stellen in dieser Angelegenheit an das stellv. Generalkommando 
gerichteten Anfragen und Eingaben sind hiermit beantwortet. 
  
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 11. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine- 
fleisch vom 4. November 1915. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für 
Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Rl. 
S. 725) wird bestimmt: 
J. 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung ist der 
Gemeindevorstand. 
II. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 10 der Bundesratsverordnung ist die 
Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrich- 
tungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kom- 
munalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915 — 
Rbl. Nr. 99 — obliegen. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 der Bundesratsverord- 
nung ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.
	        
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