966 Nr. 180. 1915,
1d. Nr. 119 386. Nr. 2884. Altona, den 5. November 1915.
Papier (Hostkarten) aus zusammengesetzten Schichten.
Die Verordnung vom 9. Oktober d. Is. — 1 d. Nr. 105.053 —, betreffend Verbot
der Anfertigung und des Vertriebes von Papier jeder Art, das aus lösbaren Schichten
zusammengesetzt ist, namentlich auch von Postkarten, wird hierdurch mit sofortiger Wir-
kung aufgehoben.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um Veröffentlichung gebeten.
Die von einzelnen Stellen in dieser Angelegenheit an das stellv. Generalkommando
gerichteten Anfragen und Eingaben sind hiermit beantwortet.
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 11. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine-
fleisch vom 4. November 1915.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für
Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Rl.
S. 725) wird bestimmt:
J.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen.
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung ist der
Gemeindevorstand.
II.
Zuständige Behörde im Sinne des § 10 der Bundesratsverordnung ist die
Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrich-
tungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kom-
munalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juli 1915 —
Rbl. Nr. 99 — obliegen.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 der Bundesratsverord-
nung ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin.