Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 181. 971 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 13. November 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für 
Volksernährung. (2) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Benzol- 
spiritus. 
  
II. Abteifung. 
(1) Bekanntmachung vom 12. November 1915, betreffend Anordnungen der 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Die nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung 
erlassenen Anordnungen für die Versorgung der Binnenschiffer mit Brot und 
Mehl werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 12. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Nachdem die Reichsgetreidestelle auf Grund der ihr durch § 50 Abf. II der 
Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- 
jahr 1915 vom 28. Juni 1915 verliehenen Befugnis allgemeine Bestimmungen für die 
Versorgung der Binnenschiffer mit Brot und Mehl innerhalb des Deutschen Reiches 
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