978 Nr. 182. 1915.
Abs. 1, 2 der Verordnung vom 9. Februar 1906 über die äußere Heilighaltung
der Sonn= und Festtage — Rbl. Nr. 6) Anwendung finden sollen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 15. November 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 12. November 1915, betreffend Kosten des Spruch-
verfahrens vor den Versicherungsbehörden bei Streitigkeiten über Kriegs-
wochenhilfe.
In den Fällen, in denen gemäß § 7 der Bekanntmachung, betreffend Wochen-
hilfe während des Krieges vom 3. Dezember 1914 (REl. S. 492), und § 5
Absatz 4 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe wäh-
rend des Krieges vom 28. Januar 1915 (Rel. S. 49) über Ansprüche auf
Wochenhilfe im Spruchverfahren zu entscheiden ist, finden die § 59 Absatz 2 und
§ 80 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung, wenn sich der
Streit ausschließlich auf Leistungen bezieht, welche die Krankenkassen für Rech-
nung des Reichs zu vermitteln haben. Anderenfalls, also auch dann, wenn es
sich bei dem Streit auch nur teilweise um den von den Krankenkassen selbst zu
tragenden Teil der Wochenhilfe — Wochengeld — handelt (§ 5 Absatz 1 der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1914, § 5 Absatz 4 der Bekanntmachung vom
28. Januar 1915), sind die erwähnten Vorschriften der Reichsversicherungsord-
nung anzuwenden.
Schwerin, den 12. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.