Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

978 Nr. 182. 1915. 
Abs. 1, 2 der Verordnung vom 9. Februar 1906 über die äußere Heilighaltung 
der Sonn= und Festtage — Rbl. Nr. 6) Anwendung finden sollen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 15. November 1915. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 12. November 1915, betreffend Kosten des Spruch- 
verfahrens vor den Versicherungsbehörden bei Streitigkeiten über Kriegs- 
wochenhilfe. 
In den Fällen, in denen gemäß § 7 der Bekanntmachung, betreffend Wochen- 
hilfe während des Krieges vom 3. Dezember 1914 (REl. S. 492), und § 5 
Absatz 4 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe wäh- 
rend des Krieges vom 28. Januar 1915 (Rel. S. 49) über Ansprüche auf 
Wochenhilfe im Spruchverfahren zu entscheiden ist, finden die § 59 Absatz 2 und 
§ 80 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung, wenn sich der 
Streit ausschließlich auf Leistungen bezieht, welche die Krankenkassen für Rech- 
nung des Reichs zu vermitteln haben. Anderenfalls, also auch dann, wenn es 
sich bei dem Streit auch nur teilweise um den von den Krankenkassen selbst zu 
tragenden Teil der Wochenhilfe — Wochengeld — handelt (§ 5 Absatz 1 der Be- 
kanntmachung vom 3. Dezember 1914, § 5 Absatz 4 der Bekanntmachung vom 
28. Januar 1915), sind die erwähnten Vorschriften der Reichsversicherungsord- 
nung anzuwenden. 
Schwerin, den 12. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
 
	        
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