980 Nr. 183. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 18. November 1915, betreffend Ausfuhrverbot und
Höchstpreise für Buchweizen für den Bereich des IX. Armeekorps.
achstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps. Altona, den 13. November 1915.
Abt. IV a. Nr. 122 941.
Ergänzung
des Ausfuhrverbots und der Höchstpreise für Buchweizen usw. für den Bereich
des IX. Armeekorps vom 2. November 1915.
a) 1. Graues Buchweizenmehl, das mit weißem nicht gemischt werden darf,
wird vom Ausfuhrverbot befreit.
2. Nach dem Gebiete des Gouvernements Kiel können Buchweizen und
Buchweizenfabrikate ausgeführt werden.
b) Der Hoöchstpreis für Buchweizen beträgt:
1. Für Besitzer eigener Ernte 40 bis 45 — für 100 kg, ausschließlich
Sack, frei Bahnwagen oder Schiff der nächstgelegenen Verladestelle.
2. Im Handel 41 bis 46 — für 100 kg, ausschließlich Sack.
ec) Jegliche Verfütterung von Buchweizen, allein oder gemischt, gequetscht, ge-
schrotet oder sonst zerkleinert, sowie seine Verwendung zur Bereitung von
Futtermitteln ist verboten. Lediglich die Abfälle der chweizenmüllerei
können zu Futterzwecken verwendet und auch ausgeführt werden.
Bei Zuwiderhandlungen treten die in obenbezeichnetem Verbot vom 2. November
1915 angedrohten Strafen ein.
Diese Verordnungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Der stellv. kommandierende General.
gez. v. Roehl,
General der Artillerie.