Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 185. 1915. 993 
(4) Bekanntmachung vom 22. November 1915, betreffend russische Arbeiter. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. November 1915 (Rbl. Nr. 178) 
bringt das unterzeichnete Ministerium nachstehend eine Verfügung des stellver- 
tretenden kommandierenden Generals des IX. Armeekorps zur allgemeinen 
Kenntnis und weist aus diesem Anlaß auf folgendes hin: 
1. Zu 1. der Verfügung. 
Wollen russische Arbeiter an eine neue Arbeitsstelle im Bereich 
eines anderen Korpsbezirks übersiedeln, so ist zur Herbeiführung der 
dazu erforderlichen Erlaubnis des stellvertretenden Generalkommandos 
von der für den bisherigen Arbeitsort zuständigen Obrigkeit, im Ge- 
biet der Ritterschaft von dem zuständigen Großherzoglichen Kommissar 
(ogl. die Verordnung vom 6. August 1914) an das unterzeichnete Mi- 
nisterium zu berichten. 
2. Zu 2. der Verfügung. 
Nach der Bekanntmachu #g des unterzeichneten Ministeriums vom 
16. Januar d. Is. (Rbl. Nr. 9) können für das Gebiet des Domaniums 
die Reiseerlaubnisscheine von den Gemeindevorständen erteilt werden. 
3. Zu II der Bekanntmachung vom 6. November 1915 (Rbl. Nr. 178) 
und zu § 2 Abf. 1 des Befehls vom 28. Oktober 1915 (Rbl. Nr. 178). 
Die russischen Arbeiter und Arbeiterinnen, die zum Besuch des 
Gottesdienstes die Grenzen des Ortsbezirks ihrer Arbeitsstelle über- 
schritten haben, müssen alsbald nach Beendigung des Gottesdienstes 
an ihre Arbeitsstelle zurückkehren. 
Soweit die russischen Arbeiter und Arbeiterinnen zum vorüber- 
gehenden Verlassen des Ortsbezirks ihrer Arbeitsstelle einer Genehmi- 
gung der Ortspolizeibehörde — im Domanium des Gemeindevorstandes 
— bedürfen, muß in dem Erlaubnisschein nicht nur der Tag, für den 
die Erlaubnis erteilt ist, bezeichnet, sondern auch weiter angegeben 
werden, bis zu welcher Tagesstunde die Rückkehr an die Arbeitsstelle 
erfolgt sein muß. Die Erlaubnis ist möglichst nur für die Vormittags- 
stunden zu erteilen. Länger als bis abends acht Uhr darf die Erlaub- 
nis nicht gewährt werden. Hierauf sind die russischen Arbeiter und 
Arbeiterinnen von den Ortsobrigkeiten und Gemeindevorständen aus- 
drücklich hinzuweisen. 
4. Zu III. der Bekanntmachung vom 6. November 1915 (Rbl. Nr. 178). 
Zum Übergang russischer Arbeiter und Arbeiterinnen in eine 
neue Arbeitsstelle innerhalb des Korpsbezirks, aber außerhalb des 
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