994 Nr. 185. 1915.
Großherzogtums ist die Genehmigung der für die bisheringe Arbeits-
stelle zuständigen Obrigkeit, für das Gebiet der Ritterschaft des für
die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Großherzoglichen Kommissars
(ogl. die Verordnung vom 6. August 1914) erforderlich.
Schwerin, den 22. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Merheimb.
IIIc. Nr. 122 043/10 939. Nr. 2976. Altona, den 16. November 1915.
Gofehl, betrefend die rufsischen Frbeiter.
In gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen:
1. daß durch den Befehl vom 28. Oktober 1915, KBl. 1915 Nr. 2825 S. 1006,
nunmehr den Landräten usw. die Entscheidung über den Arbeitswechsel nach
außerhalb des Ortspolizeibezirks übertragen ist, und daß demgemäß insoweit
die Verordnung vom 10. November 1914, III. Nr. 35 930, aufgehoben ist;
daß nussische Arbeiter, deren neue Arbeitsstelle in dem Bereich eines
anderen Korpsbezirks liegt, nach wie vor die Genehmigung des General-
kommandos einholen müssen.
daß an russische Arbeiter, die zum Besuche des Gottesdienstes die Eisenbahn
benutzen wollen, ohne Reiseerlaubnisschein der Polizeibehörde Fahrkarten
nicht ausgehändigt werden dürfen.
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v. Roehl.
Mit dieser Nr. 185 werden ausgegeben: Nr. 164, 165 und 166 des Reichs-Gesetzblatts
von 1915.