Nr. 187. 997
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 25. November 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Aufnahme des Bestandes an auslän-
dischen Rotweinen am 1. Dezember 1915. — Berichtigung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. November 1915, betreffend Aufnahme des Be-
standes an ausländischen Rotweinen am 1. Dezember 1915.
2. r
Auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom **
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54 und 549) findet am 1. Dezember 1915 eine Auf-
nahme des Bestandes an ausländischen Rotweinen, die sich inner-
halb des Gebietes des Deutschen Reichs befinden, statt. Außer den ausländi-
schen Rotweinen sind auch Verschnitte mit solchen Rotweinen, dagegen nicht
die roten Dessertweine (Süd-, Süßweine) anzumelden. Anmeldepflichtig ist
jeder, der von ausländischen Rotweinen einschließlich der Verschnitte 10 000 Liter
oder mehr im Eigentum ) hat. Befreit sind Privatpersonen, welche ihre
Vorräte ausschließlich für den Verbrauch im eigenen Haushalt besitzen.
*) Anmeldepflichtig sind hiernach insbesondere: Weingroßhandlungen, große Gasthöfe und
Lebensmittelhandlungen, Warenhäuser, Kasinogesellschaften, Logen, Vereinshäuser und ähnliche
Unternehmungen, Konsumvereine und ähnliche Genossenschaften, schließlich auch Privatpersonen,
welche Vorräte von 10000 Litern oder mehr im Eigentum haben, sofern diese nicht ausschließlich
für den Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind.
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