Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1000 Nr. 188. 1915. 
Belannt 
betreffend Höchstpreise und 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 beziehungsweise auf Grund des Bahyerischen 
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Aller- 
höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetztl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Beanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes 
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35°) und der Bekanntmachung, betreffend Anderung 
dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der 
Anmerkung ) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird 
bestraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst- 
preise überschrikten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2,8 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für 
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen 
Beamten gegenüber verheimlicht; 
wer den nach § 5, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. « · 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
Verurkteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. . 
III-PRI- 
P 
  
  
8 
Preistafel 
a. b. 
7 Art Dicke 
1 Sohllden I 
2 Sohlleder ...... . . . l miindestens 
3 Sohllden 4,5 mm 
4 Sohlleder 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.