1000 Nr. 188. 1915.
Belannt
betreffend Höchstpreise und
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 beziehungsweise auf Grund des Bahyerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Aller-
höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetztl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Beanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35°) und der Bekanntmachung, betreffend Anderung
dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der
Anmerkung ) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird
bestraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst-
preise überschrikten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2,8 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
wer den nach § 5, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt. « ·
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurkteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. .
III-PRI-
P
8
Preistafel
a. b.
7 Art Dicke
1 Sohllden I
2 Sohlleder ...... . . . l miindestens
3 Sohllden 4,5 mm
4 Sohlleder