Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 188. 1915. 1001 
machung, 
Beschlagnahme von Leder. 
5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft, jeder Gerbart 
und jeder Zurichtungsart. 
§* 2. 
Höchstpreis. 
a) Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung darf den 
im § 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten. 
b) Der Verkaufspreis im Großhandel darf den im § 3 angegebenen Grund- 
preis um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten. 
J) Der Verkaufspreis im Kleinhandel darf den im § 3 angegebenen Grund- 
preis um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten. 
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmung gelten Lederhändler, 
deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen von 10 Helften oder 
1⅝ Kernstücken bei Bodenleder oder dem Werte nach gleiche Mengen bei 
Oberleder, Abfällen und anderen Lederarten nicht überschreiten. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver- 
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt; 4 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
  
  
  
  
3. 
für Leder. 
c. d. e 
Sorte Bedeutung der Zahlen 
Form 1Ilnm unter d. 
ganze oder halbe Häute 9,008,500 
Kernstücke 12,00 11,50 11,00 Mark für 1 kg Netto- 
Hälse 7,00 6,00,0 gewicht 
Flanken 5,000 41,50 4.,00
	        
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