Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  188.  1915.  1007

 

 

 

 

 

 

d.  *  e.
Sorte  Bedeutung  der  Zahlen
Form  ——.?  lv  unter  d.
8,00  6.50  T
6,.520.50  —
«  «  ,  Markfürlqucp
18,00«15,00113,00  !8,oo
§5.
Ausnahmen.

Die  Beschaffungsstellen  der  Heeres-  und  Marineverwaltung  sind  ermächtigt,  im
Rahmen  ihrer  besonderen  dienstlichen  Anweisungen  für  solches  Leder,  das  nach  den
Friedensvorschriften  hergestellt  ist,  bis  zu  zehn  vom  Hundert  höhere  Preise  als  die  im
8  3  angegebenen  zu  bewilligen.

86.
Beschlagnahme.

a)  Die  im  §  3  unter  Nr.  1  bis  15  einschließlich,  22  bis  47  einschließlich  sowie
unter  Nr.  50  angegebenen  Lederarten  sind,  soweit  sie  sich  im  Eigentum,
Besitz  oder  Gewahrsam  einer  Gerberei,  Zurichterei  oder  Gerbervereinigung
befinden,  beschlagnahmt.

b)  Die  Veräußerung  und  Ablieferung  des  nach  Buchstabe  a  dieses  Paragraphen
  beschlagnahmten  Leders  ist  trotz  der  Beschlagnahme  erlaubt,  wenn
die  Veräußerung  oder  Ablieferung  entweder  auf  unmittelbaren  schriftlichen
Auftrag  einer  amtlichen  Beschaffungsstelle  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung
  oder  auf  Grund  eines  von  der  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  für  Leder  und  Lederrohstoffe  ausgestellten  Freigabescheines  und  zu
höchstens  den  durch  die  §  2  bis  5  festgesetzten  Preisen  erfolgt.

Anträge  um  Freigabe  sind  vom  Eigentümer  oder  Besitzer  des  beschlagnahmten
  Leders  an  die

Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe,
Berlin  W  8,  Behrenstr.  46,
zu  richten.  !s—-rbr
Alle  nicht  im  §  3  unter  Nr.  1  bis  15  einschließlich,  22  bis  47  einschließlich
sowie  unter  Nr.  50  genannten  Lederarten  unterliegen  keiner  Verfügungsbeschränkung.
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Bei  den  im  §  3  unter  Nr.  1  bis  15  einschließlich,  22  bis  47  einschließlich
  sowie  unter  Nr.  50  genannten  Lederarten  ist  die  Beschlagnahme
mit  der  Ablieferung  an  die  amtliche  Beschaffungsstelle  der  Heeres=  oder
Marineverwaltung,  oder  mit  dem  Empfang  des  Freigabescheines,  für  die
betreffende  Ledermenge  erloschen.

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