Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 190. 1011 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
  
  
  
  
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 29. November 1915. 
  
Inhal:t: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Leder. (2) Bekanntmachung, betreffend 
Altgummi. 
  
II. Abteillung. 
— —— 
(1) Bekanntmachung vom 27. November 1915, betreffend Leder. 
Nachstehende Bekanntmachung des Koöniglichen stellvertretenden General- 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 24. d. Mts., betreffend Verbot 
künstlicher Beschwerung von Leder, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe des 
Verbots innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Vor Einleitung eines etwa beabsichtigten Strafverfahrens wegen Verstoßes 
gegen diese Bekanntmachung ist dem Königlich Preußischen Kriegsministerium 
(Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion Bst. D in Berlin Gelegenheit zur Stellung- 
nahme zu geben. 
Schwerin, den 27. November 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
255
	        
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