Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1012 Nr. 190. 1915. 
Nr. Ch. II 588/10. 15. K.R.U. 
Bekianntmachung, 
betreffend Verbot künstlicher Beschwerung von Leder. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des bayerischen Gesetzes über den 
Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung 
vom 31. Juli 1914 hiermit zur allgemeinen Keuntnis gebracht mit dem Bemerken, daß 
jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. 
81. 
Die Herstellung künstlich beschwerten Leders, sowie jede künstliche Beschwerung 
von Leder, insbesondere unter Benutzung von Baryum-, Magnesium-, Blei-, Zinn= und 
anderen mineralischen Salzen, von Glukose, Dextrin, Melasse und ähnlichen zucker- 
artigen Stoffen, von zuckerhaltigen Appreturen und ähnlichen Mitteln ist verboten. 
§* 2. 
Zur Fertigstellung von Leder, mit dessen Beschwerung am Tage des Inkraft- 
tretens dieser Bekanntmachung bereits begonnen ist, wird eine Frist bis zum 31. De- 
zember 1915 gewährt. 
* 3. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in 
Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, kann Ausnahmen gestatten. Die Ent- 
scheidung muß schriftlich erfolgt sein. 
* 4. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft. 
Altona, den 24. November 1915. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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